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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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einmal eine Zusage, freiwillig auszureisen, nicht eingehalten worden oder eine<br />

Abschiebung wegen Untertauchens gescheitert ist.<br />

25.4.1.2 Bei der Prüfung, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen,<br />

ist auf die individuell-konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Ausländer<br />

muss sich aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person<br />

bezogenen Sondersituation befinden, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer<br />

Ausländer unterscheidet. Nicht berücksichtigt werden dürfen zielstaatsbezogene<br />

Gründe, die nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach<br />

§ 60 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 7 durch das BAMF oder ein Verwaltungsgericht geführt<br />

haben. Nicht berücksichtigt werden kann weiter die Unmöglichkeit, im<br />

Ausland eine zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderliche Arbeit oder<br />

Ausbildungsmöglichkeit zu finden. Dringende humanitäre oder persönliche<br />

Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen erfordern den weiteren Aufenthalt<br />

nur, wenn das mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers angestrebte<br />

Ziel nicht auch in <strong>zum</strong>utbarer Weise im Ausland oder vom Ausland her erreicht<br />

werden kann.<br />

25.4.1.2.1 Dringende persönliche Gründe können z.B. angenommen werden<br />

- zur Durchführung einer Operation oder <strong>zum</strong> Abschluss einer ärztlichen<br />

Behandlung, die im Herkunftsland nicht oder nicht in ausreichendem<br />

Maße gewährleistet ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 60<br />

Abs. 7 vorliegen,<br />

- zur vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen<br />

oder zur familiären Hilfeleistung (vgl. Nummer 36.1.2.5),<br />

- bei einer unmittelbar bevorstehenden Heirat, die einen Anspruch auf<br />

Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Folge hätte oder<br />

- <strong>zum</strong> Abschluss einer Schulausbildung, wenn sich der Schüler bereits<br />

kurz vor dem angestrebten Abschluss, i.d.R. also im letzten Schuljahr,<br />

befindet;<br />

- für Auszubildende gelten die Nummern 17.1.1.3 und 17.1.1.4.<br />

25.4.1.2.2 Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt in den mit RdErl. vom 17.11.2004<br />

(Nds. MBl. 2005 S. 3) geregelten Fällen vor, wenn eine Landtagseingabe der<br />

Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen worden ist, um eine Prüfung<br />

durchführen zu können, ob dem Anliegen entsprochen werden kann. Ergibt die<br />

Prüfung, dass unter Berücksichtigung des Landtagsbeschlusses vom Vorliegen<br />

einer außergewöhnlichen Härte auszugehen ist, kann der – dann rechtmäßige<br />

– Aufenthalt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 dauerhaft verlängert werden.<br />

25.4.1.2.3<br />

Erhebliche öffentliche Interessen können vorliegen, wenn ein Ausländer als<br />

Zeuge in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt wird oder mit<br />

deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeitet.<br />

Das gilt insbesondere für die Bekämpfung von <strong>Pro</strong>stitutionstourismus<br />

und Frauenhandel. Eine wirksame Bekämpfung ist nur möglich, wenn<br />

Frauen als Zeuginnen zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund soll Ausländerinnen,<br />

die sich illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, eine Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 4 Satz 1 erteilt werden, solange sie in diesem<br />

Zusammenhang in einem Strafverfahren als Zeuginnen benötigt werden und<br />

aussagen wollen. Falls Hinweise vorliegen, haben die Ausländerbehörden vor<br />

Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine Stellungnahme der zu-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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