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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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35.1.2.4 Zu Absatz 1 Nr. 3 (anerkannter schulischer oder beruflicher Bildungsabschluss)<br />

gilt Nummer 9.3.2. Dem Besuch einer Schule im Bundesgebiet und<br />

damit dem Aufenthalt im Bundesgebiet steht der Besuch einer deutschen Auslandsschule<br />

gleich, die sich unter der Aufsicht einer deutschen Landesbehörde<br />

befindet, der Unterricht aufgrund eines deutschen Lehrplanes abgehalten wurde<br />

und die Unterrichtssprache Deutsch war.<br />

35. 2 Besuch ausländischer Schulen<br />

35.2.1 Die Zeiten eines Schulbesuches im Ausland sind bis zur Höchstdauer von einem<br />

Schuljahr dann anzurechnen, wenn der Auslandsaufenthalt im Rahmen<br />

eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden <strong>Pro</strong>gramms stattgefunden<br />

hat oder Deutsch Unterrichtssprache war und die Ausländerbehörde, falls<br />

erforderlich, die Frist zur Wiedereinreise gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 verlängert<br />

hatte.<br />

35.3 Ausschluss des Anspruchs<br />

35.3.1. Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vor, besteht nur dann kein Anspruch<br />

auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, wenn einer der in Absatz 3<br />

genannten Ausschlussgründe vorliegt:<br />

35.3.1.1 Ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund<br />

liegt stets vor bei Straftaten, die einen der Ausweisungsgründe die §§ 55<br />

Abs. 2 Nr. 2, 53 oder 54 erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Ausweisung<br />

auch verfügt werden könnte; der Ausweisungsgrund muss aber aktuell<br />

vorliegen (vgl. Nummer 5.1.4.2). Ist das nicht der Fall, ist darauf abzustellen,<br />

ob Wiederholungsgefahr besteht.<br />

35.3.1.2 Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten<br />

oder 180 Tagessätzen in den letzten drei Jahren; dieser Grund muss<br />

nicht mehr aktuell vorliegen. Mehrere Verurteilungen, die je für sich nicht das in<br />

Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 vorgesehene Strafmaß erreichen, können nicht zusammengerechnet<br />

werden. Soweit das Gericht eine Gesamtstrafe gebildet hat, ist<br />

deren Höhe maßgebend. Liegen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen vor,<br />

kann der Versagungsgrund nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt sein.<br />

35.3.1.3 Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts führt dann zur Vernichtung des<br />

Anspruchs nach Absatz 1, wenn sie auf Inanspruchnahme von Leistungen<br />

nach SGB II, VIII oder XII beruht, der Ausländer sich nicht in einer Ausbildung<br />

befindet, die zu einem anerkannten Bildungsabschluss führt (vgl. Nummern<br />

9.3.1 und 9.3.2) und kein Fall des Absatzes 4 vorliegt (Krankheit oder Behinderung).<br />

35.3.2 Auch wenn wegen eines Versagungsgrundes nach Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch<br />

auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht, kann sie im Ermessenswege<br />

erteilt werden. Alternativ ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

möglich, wenn der Aufenthalt nicht beendet werden kann oder soll. Von der<br />

Möglichkeit, die Niederlassungserlaubnis nach Absatz 3 Satz 2 im Ermessenswege<br />

zu erteilen, sollte nur ausnahmsweise bei atypischen Sachverhalten,<br />

nicht bei Vorliegen von Ausweisungsgründen nach den §§ 53 oder 54, nicht bei<br />

Strafaussetzung zur Bewährung und nicht im Rahmen der entsprechenden<br />

Anwendung nach § 26 Abs. 4 Gebrauch gemacht werden.<br />

35.4 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei Krankheit oder Behinderung<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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