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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Artikel 25 Abs. 1 und 2 SDÜ zu beachten.<br />

11.1.8 Nach Ablauf der Sperrwirkung finden die Vorschriften über die Befreiung vom<br />

Erfordernis des Aufenthaltstitels wieder Anwendung (§ 51 Abs. 5). Die Erteilung<br />

eines Aufenthaltstitels richtet sich dann nach den allgemeinen Vorschriften.<br />

11.1.9 Die Befristung darf nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben<br />

werden, die sie angeordnet hat (§ 72 Abs. 3). Über einen nach der<br />

Ausreise erstmals gestellten Befristungsantrag im Zusammenhang mit einem<br />

Visumverfahren entscheidet die Ausländerbehörde, die der Visumerteilung<br />

zuzustimmen hat. Der Beteiligung einer anderen Behörde bedarf es nicht,<br />

wenn die Sperrwirkung kraft Gesetzes eingetreten ist, ohne dass eine Befristungsentscheidung<br />

getroffen wurde.<br />

11.2 Betretenserlaubnis<br />

11.2.1 Für die Erteilung einer Betretenserlaubnis ist die Ausländerbehörde zuständig,<br />

in deren Bezirk sich der Ausländer aufhalten will. Die Beteiligungsvorschrift des<br />

§ 72 Abs. 1 ist zu beachten. Die Vorschrift ist auch auf Ausländer anwendbar,<br />

die unter das FreizügG/EU fallen (§ 11 Abs. 1 FreizügG/EU).<br />

11.2.2 Die Betretenserlaubnis ist kein Aufenthaltstitel. Sie bewirkt lediglich die zeitweilige<br />

Aussetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1. Ausländer,<br />

die visumpflichtig sind, benötigen neben der Betretenserlaubnis ein<br />

Visum für die Einreise in das Bundesgebiet. Während der Geltungsdauer der<br />

Betretenserlaubnis lebt eine nach den Vorschriften der AufenthV bestehende<br />

Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels wieder auf. Staatsangehörige<br />

eines Staates, der in Anhang II der EU-Visumverordnung aufgeführt ist, können<br />

daher mit einer Betretenserlaubnis für einen Kurzaufenthalt ohne Visum in<br />

das Bundesgebiet einreisen.<br />

11.2.3 Die Betretenserlaubnis muss befristet werden. Sie darf nicht für eine längere<br />

als zur Erreichung des Reisezwecks unbedingt erforderliche Zeit erteilt werden.<br />

In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 5 bedarf die Erteilung der vorherigen Zustimmung<br />

der obersten Landesbehörde.<br />

11.2.4 Reiseweg und Aufenthaltsort sind vorzuschreiben. Der Reiseweg ist unter Umständen<br />

zu überwachen. Die Bestimmung der Frist, des Reiseweges oder Aufenthaltsortes<br />

kann nachträglich geändert werden, wenn es aus zwingenden<br />

Gründen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. In die Erwägungen<br />

sind Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzubeziehen.<br />

11.2.5 Zwingende Gründe, die eine Betretenserlaubnis rechtfertigen, können sich<br />

auch unabhängig von den persönlichen Belangen des Ausländers aus Gründen<br />

des öffentlichen Interesses ergeben, z.B. aus der Wahrnehmung von Terminen<br />

bei Gerichten und Behörden (Zeugenvernehmung, Vorladung bei Behörden,<br />

Erbschaftsangelegenheiten) oder mit Rücksicht auf Dritte (Regelung<br />

von Geschäften im Inland, die die persönliche Anwesenheit unbedingt erfordern).<br />

Bei der Beurteilung, ob eine unbillige Härte vorliegt, kommen insbesondere<br />

humanitäre oder zwingende persönliche Gründe in Betracht (z.B. schwere<br />

Erkrankung von Angehörigen, Todesfall).<br />

11.2.6 Die Betretenserlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers<br />

zu einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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