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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck beantragt, findet nicht<br />

§ 10 Abs. 2, sondern § 10 Abs. 1 Anwendung. Das gilt auch, wenn in den Fällen<br />

des § 8 Abs. 2 die Verlängerung beantragt wird. Da § 10 Abs. 2 nur auf<br />

nach der Einreise von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltstitel Anwendung<br />

findet, werden von der Vorschrift Fälle nicht erfasst, in denen der Ausländer<br />

mit einem nationalen oder einem Schengen-Visum eingereist ist und noch<br />

kein Aufenthaltstitel im Inland erteilt wurde. Auch in diesen Fällen findet allein §<br />

10 Abs. 1 Anwendung.<br />

10.2.3 Beantragt ein Ausländer die Verlängerung eines vor der Antragstellung erteilten<br />

Aufenthaltstitels, ist § 55 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG zu beachten. Wird der Antrag auf<br />

Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt und liegt bereits eine nach den Vorschriften<br />

des <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung<br />

vor, richtet sich das weitere Verfahren nach § 43 <strong>Asyl</strong>VfG.<br />

10.3 Aufenthaltstitel bei Ablehnung oder Rücknahme des <strong>Asyl</strong>antrages<br />

10.3.1<br />

Unanfechtbar abgelehnte <strong>Asyl</strong>bewerber sollen nur noch eingeschränkt die<br />

Möglichkeit haben, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Soweit sie nicht einen<br />

Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben, z.B. bei Heirat mit Deutschen,<br />

können sie einen Aufenthaltstitel nur aus völkerrechtlichen, humanitären<br />

oder politischen Gründen erhalten. Die Vorschrift trifft auf den Fall des Verzichts<br />

gemäß § 14a Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG nicht zu, weil in diesen Fällen durch die<br />

Möglichkeit des Verzichts auf das kraft Gesetzes eingeleitete <strong>Asyl</strong>verfahren<br />

gerade die negativen Folgen einer Ablehnung nach § 30 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG vermieden<br />

werden sollten.<br />

10.3.2 Sofern der <strong>Asyl</strong>antrag nach § 30 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG abgelehnt wurde (Gründe, die<br />

zur offensichtlichen Unbegründetheit eines <strong>Asyl</strong>antrages führen, insbesondere<br />

im Falle der Täuschung), darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Ist im <strong>Asyl</strong>verfahren<br />

allerdings trotz einer Ablehnung nach § 30 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG bestandskräftig<br />

das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7<br />

festgestellt worden und soll deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25<br />

Abs. 3 erteilt werden, liegt – wegen Ermessensreduzierung auf Null – ein Anspruchsfall<br />

vor, da § 10 Abs. 3 das Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs (im<br />

Gegensatz zu § 10 Abs. 1) nicht verlangt.<br />

11 Zu § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot<br />

11.1 Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ausweisung, Zurückschiebung<br />

oder Abschiebung<br />

11.1.1.1 Die Ausweisung, die vollzogene Zurückschiebung oder Abschiebung haben zur<br />

Folge, dass der Ausländer nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich<br />

darin aufhalten darf (gesetzliche Sperrwirkung). Sie führen zu einer Ausschreibung<br />

zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem – SIS –<br />

(Artikel 96 Abs. 3 SDÜ) und bewirken damit auch eine Einreisesperre für das<br />

gesamte Gebiet der Schengen-Staaten.<br />

11.1.1.2 Für Unionsbürger und EWR-Bürger sowie deren Familienangehörige gilt § 11<br />

Abs. 1 auch nach Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht. Insoweit geht die spezielle<br />

Regelung in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU vor. Auf Staatsangehörige der<br />

Schweiz ist § 7 Abs. 2 FreizügG/EU entsprechend anzuwenden. Das Europäische<br />

Niederlassungsabkommen (hier nur im Verhältnis zur Türkei bedeutsam,<br />

die übrigen Vertragsstaaten sind EU- oder EWR-Staaten) regelt zwar in Artikel<br />

3 die Voraussetzungen für die Ausweisung, nicht jedoch die Wirkungen der<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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