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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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die Zustimmung zur Beschäftigung in einem dem Visumverfahren vorgeschalteten<br />

Vermittlungsverfahren aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für<br />

Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes. Eine Beteiligung der<br />

Ausländerbehörde im Visumverfahren erfolgt gemäß § 35 Nr. 2 AufenthV<br />

nicht. Saisonkräfte und Schaustellergehilfen erhalten in der Regel ein Visum<br />

für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Überschreitet die beabsichtigte<br />

Aufenthaltszeit die Drei-Monats-Grenze, wird ein nationales Visum erteilt.<br />

39.1.1.5 Werkvertragsarbeitnehmer nach § 39 BeschV erhalten in einem dem Visumverfahren<br />

vorgeschalteten Verfahren die Zustimmung zur Beschäftigung. Eine<br />

Beteiligung der Ausländerbehörden im Visumverfahren erfolgt gemäß § 35<br />

Nr. 1 AufenthV nicht (s. auch Nummer 42.1.4). Die besondere Zuständigkeit<br />

einzelner Stellen der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich aus der Staatsangehörigkeit<br />

des Arbeitnehmers. Solange Übergangsregelungen für die neuen<br />

Mitgliedsstaaten der EU angewendet werden, gilt die folgende Zuständigkeitsverteilung:<br />

Für polnische und lettische Staatsangehörige ist die Regionaldirektion<br />

Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf und die Agentur für Arbeit in Duisburg,<br />

für ungarische, rumänische, tschechische und slowakische Staatsangehörige<br />

die Regionaldirektion Hessen und die Agentur für Arbeit in Frankfurt<br />

und für kroatische, slowenische, mazedonische, bosnien-herzegowinische,<br />

bulgarische, serbisch-montenegrinische und türkische Staatsangehörige<br />

die Regionaldirektion Baden-Württemberg und die Agentur für Arbeit in<br />

Stuttgart zuständig.<br />

39.1.1.6 Für Fertighausaufsteller nach § 35 BeschV gilt die Zuständigkeitsverteilung<br />

wie in den Fällen der Werkvertragarbeitnehmer. Für die nicht in Nummer<br />

39.1.1.5 genannten Staaten ist die Regionaldirektion Sachsen in Chemnitz<br />

zuständig.<br />

39.1.1.7 In Deutschland ansässige Großunternehmen verfügen meist über zentrale<br />

Personalabteilungen am Hauptsitz des Unternehmens. Für ausländische Beschäftige<br />

dieser Unternehmen bestehen teilweise gesonderte Absprachen<br />

über die örtliche Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit. In diesen Fällen sind<br />

meist die Agenturen für Arbeit am Hauptsitz zuständig, auch wenn das Personal<br />

in Unternehmensteilen in anderen Orten beschäftigt wird. Soweit vom Unternehmen<br />

auf solche gesonderten Zuständigkeiten hingewiesen wird, bleiben<br />

sie bis auf weiteres bestehen.<br />

39.1.1.8 Wird die Zustimmung zur Beschäftigung im Rahmen einer Zustimmungsanfrage<br />

einer Auslandsvertretung erforderlich, so sind die die Beschäftigung<br />

betreffenden Unterlagen an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit weiterzuleiten.<br />

Diese teilt nach Abschluss ihrer Prüfung das Ergebnis mit. Die sich aus<br />

der Zustimmung ergebenden Beschränkungen der Beschäftigung sind der<br />

Auslandsvertretung zusammen mit der Zustimmung zur Visumerteilung mitzuteilen.<br />

Wird die Zustimmung zur Beschäftigung nicht erteilt, so sind die Versagungsgründe<br />

der Auslandsvertretung als Begründung zur Verweigerung der<br />

Zustimmung zur Visumerteilung zu übermitteln.<br />

39.1.1.9 Beantragt ein Ausländer, der sich im Inland aufhält und dem nicht bereits kraft<br />

Gesetzes die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, die Zustimmung zur Beschäftigung,<br />

so leitet die Ausländerbehörde die antragsbegründenden Unterlagen bis zur<br />

Umstellung auf ein EDV-gestütztes Verfahren mit bundeseinheitlichem Formblatt<br />

an die für den Arbeitsplatz örtlich zuständige Agentur für Arbeit weiter.<br />

Erteilt diese die Zustimmung zur Beschäftigung, sind die mit der Zustimmung<br />

versehenen Beschränkungen in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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