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Hebraische Archaologie

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5 19.1 Cliaraliter der helsräisclien Familie. 133Goldschiniede uucl Krämer hin. JOSEPHUS erwähnt den Wollinarkt,den Basar cler Schiiliede und den Kleideriilarkt (Bell.Jud. V 8 I).Kap. 11.Die Fainilie iinad ihre Sitte.5 19. Charakter der hebräischen Familie.\TTROBERTSOX SAIITH, Kinship aild B1arriag.e in early Arabia, Cainlsriclge1883. Vgl. NOELDEHE, ZDDIG 1886 XL 148-187.1. Bei Ireineni Volli ist die Bedeutung cler Familie alsGrnncllage der ganzen Kulturentn~iclil~ing für uns so deutlich er-Bennbar, wie bei den Israeliten. Die anclerei~Völ1cer finden mir inlii~torisclie~ Zeit schon im Besitz einer ziemlich fortgeschritteilenstaatlichen Bildnng, wo bereits die Familie in den Hiiitergruncl getretenist. Die Israeliten stehen in ihrer ältesten historischen Zeitnoch ganz aiif der untersten Stufe politischer Gliederung, derGeschlechter- ocler Stanimesverfassuilg, bei welcher cler Fainiliedie grösste Bedeutung zukomint. Denn Geschlecht und Stammist ja nichts Anderes als die erweiterte Familie (s. 5 41). DieFamilie bestimmt die Sitte, scliafft das Recht und hat die Gerichtsbarlieit;clie Familie betreibt den Kult der Götter; alle öffeiitlicheiiAiigelegenlieiteil sincl Faniilienangelegenheiten. So gewinntbei den Hebräern die Fainilie, ja das einzelne Hauswesen, eineBedeutung, wie sie bei einem hoch entwiclielten Staatsleben nnmöglichist. Mehr nach der Kopfzalil der Fainilie als iiacli den1Reichtum an Vieh und Aeckern bemisst sich der Einflnss desFamilieiloberhaupts; sein TVort gilt, soweit er ihm dnrch SpeereKachdruck verleihe11 bann; er ist unabhängig, weil er sich selberschützen, sich jeclerzeit von dem Stamm treiiiieii liann; - er istmit eiileinWort ein Selbstherrscher, auch dein eiiizelnen Familienglieclegegeniibw, das vollständig aiif die Fanlilie angewiesen ist.Hier gerade tritt die Aehnlichlreit der altisraelitischen Verhältnissemit denen cler modernen Beduinen Syriens iii merkwürdigemGrade zu Tage.2. Die israelitische Familie der historischen Zeit steht auf derStufe der Polyganlie und damit des JIännerrechts. Es legt sichdie Frage nahe, ob nicht etwa Spuren einer älteren, niedrigerenEntwiclrlungsstufe, der Poly an drie vorhanclen sincl. Charakteristischist hier das Mutterrecht (Matriarchat): die leiblichen Be-

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