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Hebraische Archaologie

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3 47.1 Privatrecht. 341weitgehendsten Schutz : clie Gleichheit voi Gericht wird ihm ausdrücklichzugesichert (Lev 24 sz Nuin 35 15, vgl. Ez 47 22), einwesentlicher Fortschritt gegenüber dein blosseri Appell an dieHuilianität in den alten Gesetzen. Worin er nocli hinter den1Eingeborei~en zurüclrsteht, ist vor allem das, dass er von1 eigeiitlichenGottesdieiist ausgeschlossen ist, z. B. von1 Passali (Ex1247f ), uild ebenso das Recht des Konnubiuii~s nicht hat(Ezr 9 if.iiff. 10 aff.). Beides erwirbt er sich erst daclurch, dass er clenAkt der Beschneiclung an sich vollziehen, d. h. sich iii clie Gemeindeaufnehmen lässt (Ex 1247f. Num 9 14 Gen 34 i&). Dass derr/&r trotz allem lreineswegs als ebenbürtig betrachtet wird, zeigtdie Vorschrift, dass der g&r einen israelitischeii Sklaven eigeritlichilicht halten soll. Wenn je ein israelitischer Mann in dieZwangslage lsoinmt, sich einem g&r zn veikaufen, so clarf dieseriliii nicht als Sklaven behandeln, soi~dern soll ihn als freien Lohnarbeiterbetrachten, und jederzeit behalten die Ver~vandteii clesVerlraufteii das Reclit, ihn auszulöseii (Lev 25 47ff.).B. Elderecht.Als Ergebnisse der in 5 20 gegebenen Darstellung lrönnenwir hier folgeiicle Sätze voraiistellen :1. Die Ehe ist eine reine Privatangelegenlieit, ail welclierGemeinde und Staat keinerlei direlites Interesse liabeii. Sie bedeutetclen Uebergaiig der Frau aus ihrer Familie in die desBlannes.2. Eiii Uiiterscliied zwischen legitimer Ehe iliid i!legitimerin1 Sinn des griechiscli-römisclien Gesetzes existirt nicht. Desshalbkann auch die Giltiglreit cler Ehe nicht voi1 irgencl r~elchenForinelil abhängig geinaclit werden.3. Die Frau ist rechtlich betrachtet das Eigeiltuin des Mannes,der sie dwcli Kauf erworben hat.4. Dei Mann lrann die eigene Ehe nicht brechen, Ehebruchmit der Frau eines anderen ist Eigentuinsverletzung. Die Praukann nur clie eigene Ehe brechen.5. Der Mann kann beliebig viele Frauen uncl Nebenfrauenhaben.G. Dem ILanil allein stellt das Recht zu, die Ehe aufzulösen.Dass über alle diese P~inlite wenig oder keine ailsdrückliclienGesetzbestiiiiiiiuiigen sich fiiideil, hat seinen Grund darin,

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