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Hebraische Archaologie

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458 Vierter Teil. 111. Die Opfer. I§ 67.den Priester aus Anlass eines Opfers war, ist bei P zur gesetzinässigenAbgabe eines bestimmten Opferteils geworden; was inalter Zeit gesetzlich gefordertes Opfer war, ist bei P des Opfercliaraktersentkleidet zur reinen Abgabe an clas Heiligtum, cl. 11.clie Priester geworden.1. Gesetzlich bestimmte Abgaben an clie Priester kannte cliealte Zeit überhaupt nicht. Der Eigentiimer eines Heiligtums,cler einen Priester anstellte, rniisste diesem freilich seinen Lohnzahlen, nach Uebereinliunft ,die Hand füllen' (vgl. T.VELLHAUSEB,Proleg. 154 f.). Zweifellos waren auch den Icönigliclien Priesternals Beamten vom König irgend welche Einkiinfte iiberviesen;leider ist uns clarüber keine Nachriclit erhalten. Dazu kamen dieGefälle ihres Priesterclienstes. Wer clurchclenPriesterdas Orakel befragte, zahlte dem Priester wohl so gut wie clernSeher in tihnlichem Fall seinen Lohn (I Sam 9 7f.), uncl wer amHeiligtum opferte und den Opferschmaus abhielt, lucl dazu denPriester ein. Allein clas war sein freier Wille, moralischer, nichtgesetzliclier Zwang. Vollends einen Teil cles Fleisches anzusprechenhatte der Priester gar kein Recht, wiewohl es gleichfallsfrüh Sitte gewesen zu sein scheint, ihm fiir seine et7waigen Diensteeinen solchen zu geben. Elis Söhne in Silo verlangen eine Abgabean Fleisch, sie nehmen sich's sogar mit Gewalt, statt zufriedenzu sein mit dein, was man ihnen etwa freiwillig gab;aber sie sind eben böse Buben, die das Recht und die Pflichteines Priesters dem Volli gegenüber nicht achten und den ganzenPriesterstand uncl das Heiligtum auf diese Weise in Misskreditbringen.Dass an den grossen Heiligtümern, namentlich in Jerusaleni,sich allmählich auch hier eine feste Praxis herausbilclete, wornachclen Priestern ein bestimmter Anteil an clen Opfern z~ikanl, hatalle Wahrscheinlichlceit. Vielleicht liegt der Verordi~ung des Dteben die jerilsalemitisclze Praxis zu Grunde. Jecleilfalls kann esnicht Wunder nehmen, dass das Dt die Opfergefiille, iiber die dasBunclesbuch noch nichts bestimmt, geregelt hat. Das Verbot,anclerswo als in Jerusalem zu opfern, musste eine starke Vermindernngcler Opfer zur Folge haben; sollten clie vielen Priesterdurch clen Verlust ihrer Bamoth und Altäre nicht brotlos werden,sondern ihren Unterhalt alle ans den Einkünften cles Tempels erhalten,so ist es begreiflich, class dort clie Abgabe11 von den Opferngesetzlich bestimmt, vielleicht auch erhöht wurden. Das Recht

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