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Hebraische Archaologie

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5 47.1 Privatrecht. 339g 47. Privatrecht.il . Pei.snnenrecht.1. Im Allgeiileinen. Entsprechend der ganzen antikenAilscliauung ist aiir das erwachsene freie Glied des VolBs imVollbesitz des Rechts. Es wird dies zwar in keiner der Gesetzessammlungenausclriicklich betont, ist aber selbstverständliche Voranssetzuiig.Der iiicht ermachsei~e Sohn, die unverheiratete Tochterstehen vollständig unter der Gewalt des Vaters, ebenso dieverheiratete Prau iind der Sklave. Auch bei clem stammesfremdeilJlaiiii versteht sich von selbst, dass er nur gediilclet ist. Wennin cler späteren Zeit das 20. Lebensjahr als Altersgrenze fürWaffei~fähigkeit ui~d Müncligkeit genannt wircl (Num 13Lev27 yff.), so wircl man daraus wohl auch fiir clie ältere Zeit eineiiRüclrschluss machen dürfen, wobei allerdings zu beachten ist, dassbei cler patriarchalischei~ Staiiimesverfass~ing die Selbständigkeitauch cler erwachsenen Söhne eine nur relative ist. Die Fraiieizscheinen in1 Grosseii uncl Ganzen als verinögeilsrechtlicli Uiimündigebehandelt worden zu sein, wenigstens haben sie abgesehenvon den Leibsllavinnen lrein Eigentum, iiber das sie frei verfügenl

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