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Hebraische Archaologie

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348 Dritter Teil. 11. Recht uiid Gericlit. [S 47.einen? doppelteii Exeinplar ausgefertigt m~ordcii zu sein, eineinversiegelten uncl einem offenen; sie wird eiileiii dritten AIailil zurAufbem~ahrung gegeben (vgl. jedoch STADE ZAW 1385 176ff.).Zeugen und Siegel diirfen nicht fehlen, sie sind bei jeder Urlrilndedie Hauptsache. Dass clies zu Jeremias Zeit schoii das gewöhnlichewar, wenigstens beim Kauf von Gruiidstüclren, geht ausJer 32 44 hervor.Eine eigeiitiimliche alte Sitte ist uris sclioii oben bei Besprechungder Leviratsehe begegnet. PS 60 10 (cf. 108 9) wird fiirdie Besitzergreifung das Eilcl gebraiicht, ,,den Schuh aiif etwaswerfenu. Dein entsprach der Akt des Schi~hausziehens, der liacliRutli 4 7 iii alter Zeit bei jedeiil Haiidel vorgenommen wurde. DerVerkäufer gab seinen Schuh dem Käufer zum Zeichen desVerzichtsauf das Kaufobjelct. Da es sich bei der Ablehniiiig cler Leviratsehemeseiitlich aucli uni Verzicht aiif den Besitz des Erbgutes handelte,so fand nach dern Dt dieser syiiibolische Akt auch hier seineiiPlatz. In wie weit die Angabe über den regelrnässigen Tollzagdieser Ceremonie richtig ist, entzieht sich unserer Kontrolle; derVerfasser des Buchs Ruth Ireniit sie iiur als eine Antiquität.2. Für die freie Verfiigung iiber clas Eigentum lag eirieSchranke in der Pietät, die der Solin seinen Vorfahren scliuldete.Namentlich nlit Grund und Boden fühlte sich der Einzelne so engverwachsen, als nur je ein rechter Bauer. Der väterliche Aclrerwar heilig, lag doch vielfach dariri cler Vater begraben, zii den1sich Söhiie und Enlrel einst beigesellen wollten. „Bewahre inicliJahve davor, dass ich das Erbe ineiner Väter dir abtreten sollte",sagte Nabot zu Ahab (I Reg 21 3).Hieraus erkläreil sich die gesetzliclieii Bestimmungen überdas Recht der Auslösniig, das deili freien Kauf uncl Verkauf beschräiilrendentgegentrat. Eine gesetzliclie Bestimmung diesesRechts findet sich allerdings erst iil P (Lev 25 241, claliiii gehend,dass für einen verarmten israeliteil, der seineii Grundbesitz verkaufenmuss, cler nächste Verwanclte clas Einlösuiigsreclit liabeiisoll. Dass aber auch sclioii die alte Sitte dem (erbberechtigten?)Verwandten ein solches Vorkaufs- und TITieclereinlösungsrechtgab, zeigt Jer 32 sff. Ob auch der Eigeiltüiaer selbst dieses Riiclrlraufsreclitin alter Zeit besass, wie es P anordnet (Lev 25 B),lraiin fraglich ersclieiiien; die Anorclniing liängt in P aufs Engstemit dem Halljahr zusaiiiinen. Dieses Einlösnngsreclit ist beiGrundstücken iiiicl Häusern auf cleili Land zeitlich

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