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Hebraische Archaologie

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324 Dritter Teil. 11. Reclit und Gericht. [$ 44.sich in demselben Mass auf, wie die Stammesverfassung selbst zerfiel(S. 299). Mit cler iäunllichen Isolirung cler Einzelnen narauch ihre Freiheit von der Sitte gegeben; eine gewisse Reclitsuiisicherlieit,eine zügellose Uiigebunclenheit inaclite sich fiihlbar,cler nur ein neues Recht für das ganze Vollr, ein Gesetz abhelfenIioiinte. Der israelitische Staat brachte ein solches dadurcli, dasser ein eiiilieitliclies liönigliclies Gericht scliiif.4. Das Bteste liodifizirte Recht cler Hebräer ist uns erhalteniin sogen. Bundesbuch (Ex 20 za-23 i9) '. Es verrät noch sehrdeutlich seiiieii Ursprung im Ge~volinheiisreclit bez~v. in der Toralicler Priester. Es untersclieidet sicli ganz ~vesentlicli von cleni, ~vasinan Jnristenreclit neiliieil könnte, d. 11. von clein Recllt modernerKulturstaaten. Es sincl durcliaus nicht grossc Reclrtsgr~indiätzedarin ausgesprochen, es ist keine Darstellung einer abstrakten12eclitsordnung zuin Zweck der Anmeiicluilg auf den eiiize!nen Fall,sondern eine Zusamn~enstelluilg einzelner Reclitsei~tsclieicle. &lallsieht ihr die Entstehiing gut an: entweder hat sich d~irch öftereWiederliolnng äiinlicher Fälle eine Bechtspraxis gebilclet, oderein einzelner Fall ist clurcli eine Torali Gottes entscliieden n orden,womit ehcnfalls eine feste Norm gegeben war.Darxas erklärt sie11 der Umfang dessen, ~vas in den Bereiclidieser Rechtsordiiung fällt. Es sind Fälle, wie sie bei Aclierbauund Viehz~icht iin täglichen Leben vorkoinineil: es haildelt sichum clie Reclitsverliältriisse der Sklaven, uni Scliäclignngeii an Leibunclleben in1 Streit oder clnrch Falirlässigkeit, um 8cliädiguiigeiicles Eigeiitams, sei es Tocliter oder Slrlave, Vieli oder Felclfruclit.Ueberall zeigt sich noch das Prinzip der Talion herrschei~cl.- ~Das B~indesbucli in seiner jetzigen Form ist verscliiedenfach iiberarbeitetund in1 Einzelnen verwirrt. STADE (GVJ I2 634ff.) verlegt; esin die 2. Hälfte der Regiernng des llianasse (1. Hiilfte cles 7. Jahrhuizderts),was viel Bestechendes hat. Jedenfalls ist es dann nicht der erste Vcrsuclleiner Niederschrift einzelner'Rcchts- und ISultiissatzungeii. Sobald ein königlichesGericht bestand, i~ncl im Namen des Königs Reclit gesprochen wurde,waren in königl. Verordnungen uiid dergl. die ersten Anfänge eines schriftlichfixierten Rechts gegeben. Man bemerlie übrigens schon hier diefolgenscliwere Tatsaclie, dass cliese Gesetzsainii~lung ilire Autorit,iit daranfgründet, dass clie Bestimmungen von n'lose lierrühreil. Ai1 Stelle cles AltersundGewohnlieitsrechts tritt hier die Persönliclilieit, der Gesetzgeber alsAatoritiitsgrund. Dass aber niclit einer der ICönige, sondern &lose alsGesetzgeber erscheint, liat seinen Grund in dein riclitigen Gefiihl, dass dashier niedergelegte Ge~~~ohnheitsreclit in die Aufäuge des ansässigen Lebens,,z. T. vielleicht n«ch weiter zurückreicht.

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