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Hebraische Archaologie

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9 45.1 Die Gericlitsbarkeit. 329kationen erhielt sich clie auf die Stammesvcrfassung gegriincleteGerichtsbarkeit auch unter den1 Königtum bis zum Exil hin inihrer Bedeiitung. Die Erzählung der klugen Prau aus Thckoa(2 Sam 14 i ff) setzt voraus, dass das Geschlecht die Kriiniiialgerichtsbarkeitnoch in Hiinclen hat (vgl. T'. 7); das Dt benill alsrichterliche Behörde die n;e&C?22112 jecler Ortschaft (16 1s); ihnenmeist es die Rechtsprechung sowohl im Fainilienrecht (25 7 ff) silsim Strafrecht (19 1% 21 2 ff. iu E. 22 ij ff.) zu. Ebenso ist die Vollziehiingdes Urteils Sache der AIäniier der betreffenden Stadt,zum Zeichen, dass das Gericht im Namen der Gesnmintheit gesprochenhat (Dt 177). Niir bei der Blutrache iiberlasst auch dasDt clie TTollstreckuiig den1 Bluträcher (19 1s). Mit Recht aber istfiir clas Dt der Ansclrncli „in allen deinen Ortschaften" gleichbedeutendmit cleiii anderen „Stainm für Stamm, Geschlecht fürGeschlecht" (16 1s); denn es deckt sich bei der eigentiimlichenArt cler Entstehung der Stäinme nncl Geschlecliter im Westiorclaillaiicldie Zugehörigkeit zu einer Lokalgemeinde und dieZugehöriglieit zu einein bestinznlteii Geschlecl~t so ziemlicll(S. 299).Bei dem oben (S. 300) besprochenen Verh5ltniss der Abhängigkeit,in .cvelcliem meiiigsteils teilweise clas flache Land undclie Dörfer zu den grössereil Stäclten als i\/Ietropolen stehen, istes nicht unwahrscheii~lich, dass sich auch die Gerichtsbarkeit einerStaclt über ihre 6citz0tlt aasclelinte.Selbstverständlich nlachte clas K ö n i g t u 111 auch auf cliesemGebiet seine Ansprüclie geltend. Der König war cleroberste Richter schlechtweg. Seine Regierungstätiglieit bestandim ~~~esentlichen iin Richten (8. 306). Die Würde eines obersteilRichters, ~velche die spätere Gescliichtsbetrachtung den sogeil.,Richtern' cler vorköiiiglichen Zeit beilegte (I Sam 7 15 LI. a.), istiiiclits anderes als ein Reflex des liöiiiglichen Richteraints. Dieangeführte Geschichte von dem Weib aus Thelcoa zeigt, wie beides,das königliche Gericht iincl die Stammgericlitsbarlieit, nebeneinanderbestehen lronnte. Der Köilig bildete eine Art 0 b erins t an z, an welche sich wenden konnte, wer nlit clem Sprnclides Stammgerichts nicht zufrieden war. Ebenso gieng man iilschwierigen Fragen (Dt 17 $1 I Reg 3 IG ff.) und auch sonst vielfach(I1 Sam 15 %) sofort an den IKöiiig als erste uricl einzige 111-stanz. Von dieseln Recht cles Königs, die oberste Gerichtsbarkeitanszuiiben, übertrug sich claii11 ein Teil auch auf seine Beamten

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