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Hebraische Archaologie

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5 43.3 Verfassung uiid Verwaltung der liönigszeit. 31 1Dasselbe geht aus der Verwenclung dieses Titels auf einen1 alt-Iiebräischen Siegel hervor (s. Pig. 90 S. 258). Welclies Arnt aberdamit bezeichnet wircl, lässt sich nicht sicher sagen. STADE'SVermutung hat viel fiir sich, dass man vielleicht anf den oberstenEunuchen raten cliirfe, welcher Rn clen moclernen orientalischenHöfen einen hohen Rang bekleidet. Auffallencler~Veise wircl unsvon einem solchen nichts berichtet, während er cloch in einemHarem wie dem des Saloino nicht gefehlt haben liann (GVJ I2650).Von sonstigen Beamten, die einen untergeordneten Rangeinnehmen, sind die Präfekten (iiil:~ibh) der 13 Provinzen, dieSalomo einsetzte, schon genannt worden (S. 308). An eigentliclienHofbeamten fehlte es ilatiiilicli nicht. Es werclen genannt clerMundschenk (~rzaschhelz I Reg 10 5), der Aufseher iiber clie lröniglieheKleiclerkammer ('nscher'nl hccrn~t~eltcic/~d/~ I1 Reg 1022) unclandere Hofdiener. Die Chronik (I 27 ejff.) reclet von L2 Verwalterndes königlichen Schatzes unter Davicl (.stirP /zQ~.ekhdsc/t).Auch die ,Kämmererc(scirigin~) gehörten wohl z~i den Hofbeamten(I Reg 22 D I1 Reg 8 ü 9 32 LI. 0.). Der Ausdruck erscheint spnter(Esth 2 3 14 4 ef.) als Bezeichnung der Haremsanfseher an1 persischenHof. Das Nächstliegencle wäre, auch für die alte Zeit ansolche verschnittene Haremswächter zu denken; allein ancler~vIirts(I1 Reg 25 19) erscheint ein sdrig als iiber Kriegsleute gesetzt (soauch in Aegypteii Gen 37 36 39 I).Ini Uebrigeii entspricht es den noch ganz unent~~iclieltenstaatlichen Verliältnissen, class abgesehen von den genanntenobersten Ministern kein Unterschied in der Ver\\renclung der Eeamtengemacl~t ~vurcle. Von einer Trennung vonverwaltiing uiiclJustiz, selbst von einer solcheii zwischen militärischen uncl Ver-~valtungsbeainten ist Ireiiie Rede. Der Beamte des Königs, woein solcher im Land sich befancl, war nach Massgabe der ihm anvertrautenGewalt in einer Person Befehlshaber cles Xilitärs,Verwalter cles Bezirlis, Steuereintreiber und vor allem auchRicliter.Daniit war bei clen damaligen K~~ltiirzustänclen eine grosseMacht in die Hände dieser Beamten gelegt. Der Eindruclr, den~vir aus den Schilclerangen cler Propheteri von cliesein lröniglicheiiBeamtentum erhalten, ist kein guter. Es zeigt von Anfang andie Grundfehler, die das orientalische Beaintentum aller Zeitenchnrakterisiren: iiach oben willenloses TVerlizeug des Königs

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