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Hebraische Archaologie

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148 Zweiter Teil. 11. Die Familie und ihre Sitte. [§ 21.nur ein Geschenk vom Vater oder von den Briidern empfangen(vgl. 5 47).Unter den Söhnen selbst fiel, wie beinerlrt, der Unterschieclzwischen legitim und illegitim weg; auch der Sohn des Kebsweibshatte ein Erbrecht (Gen 21 10; vgl. S. 135). Dagegen genoss derErstgeborene eine hervorragende Stellung. Das sprach sich darinaus, dass er beim Erbe den doppelten Anteil seiner Brüder belram(Dt 2117). Auch sonst gab ihm die Sitte das Recht, in,wichtigen Angelegenheiten der Familie mitzureden (Gen 24 soff.),da er nächst dem Vater als das Oberhaupt der Faiiiilie galt.Dem entsprach eine gewisse Autorität gegenüber den Geschwistern,die freilich zu Lebzeiten des Vaters eine rein inoralischewar (Gen 37 22).Den Eltern gegenüber standen die Kinder in strengsterUnterwürfigkeit. Der Vater war nach althebräischer Sitte wiebei den Römern Herr iiber Leben und Tod der Kinder, uncl nurin sofern war diesesRecht etwa eingeschränkt, als die Sitte Kindermordallezeit verurteilte. Tätliche Auflehnung gegen die Eltern,ja schon das Verfluchen derselben galt als todeswürdiges Verbrechen(Ex 21 15 i7 vgl. für die spätere Zeit Lev 20 9 Prv 20 20Matth 154). Ja die Sitte gab überhaupt dem Vater das Rechteinen ungeratenen Sohn, einen Trunkenbold, einen Verschwender,der die Mahnungen cles Vaters in den TVincl schlng, eine Tochter,die sich vergangen hatte, zu töten (vgl. Gen 38 24). Wenn dasGesetz später den Strafvollzug der Gemeinde zuweist (Dt 21 1s-21);so hängt das damit zusammen, dass mit der f~~tschreitendeii~staatlichen Entwiclilung die Familie ihr Strafrecht iiberhauptverlor. Ebenso hatte der Vater unbeschränkte Macht, seineTöchter zu verheiraten und selbst in die Sklaverei zu verkaufen,nur nicht an Volksfremde (Ex 217f.). Eine Altersgrenze, beiwelcher diese väterliche Autorität aufhören würde, scheint vonder alten Sitte nicht gezogen worden zu sein. - Noch heute istim Orient die Stellung der Kinder gelrennzeichnet durch diestrengste Unterwürfiglieit gegen die Eltern, wenn auch faktiscli,dem Vater clas Recht über Leben und Tod derselben genommenist. Der Mutter gehört die Liebe cles Kindes, dem Vater dieEhrfurcht und der Gehorsam.2. Die israelitischen Prauen bedienten sich in der Regel beieiner G e b ur t der Hebammen (irzejr~llecleth Gen 35 17 38 2s Ex115), doch gebaren sie, wie noch heute die arabischen uncl syri-

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