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Hebraische Archaologie

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312 Dritter Teil. T. Verfassung und Verwaltung. [S 42.(z. B. I Reg 12 loff. I1 Sani 11148.1, nach unten herrisch, rüclrsichtslos,grausaiil. An ihre Untergebenen nicht mehr dusch dieBande der Geschlechtsgenossei~schaft geknüpft, beuten sie diesefür ihr eigenes Interesse aus; sich zu bereichern ist vor allem ihrStreben, dazu missbrauchen sie ungescheut ihre Anitsge~~alt, besondersihre richterliche Macht. Bestechliclilreit unrl Parteiliclikeitkennzeichnet die hohen wie die niederen Beailzteiz; die eiiiflussreichen,mächtigen unter ihnen unterscheiden sicli von den IrleiilenBeamten nur dadurch, class sie iin grosseii Stil intriguailt und gewalttätigsind, vgl. z. B. einen Abner, Joab, Jehu u. a. Nichtzuin mindesten hat dieses durch das Königtiiiia geschaffene Beaintentumdazu beigetragen, dass in der Königszeit clie sozialeEinheit zerstört und jene unguten sozialenVerliältiiisse geschaffenwurclen, von clenen oben die IZede gewesen ist (8. 174).8. Kö iiig nn cl G es e t z. ALE alle dein ergibt sicli, dassdie Macht des Königs in1 alten Israel eine sehr heschräiikte war.„Im Inneren griff das Königtum ilicht tief ein; es war nicht vielmelir als das grösste Haus in Israel. Der Hof erweiterte sichzur Hauptstaclt, aber iiber die Hauptstadt hinaus iilaclite sicliclie Regierung nicht fiihlbar." Vor allem erhalten wir iiicht blossbei einem Saul, sondern noch in zieizilicli späterer Zeit den Einclsuclr,dass in vielen Beziehungen die Maclit des Königs iin Friedenganz wie die der alteil Stammeshäupter eine mehr persöiilichinoralische, als eine allltlicl~ gesetzliche war. Gewaltige Persönlichkeitenwie David, Saloino, Jerobeaiiz der Grosse durften sichvieles erlauben, lfras einein Rehaheain iiiid andereil übel bekam.Gesetz uncl Verfassung, worin clas Recht des Icönigs und desVolkes festgelegt geweseri wäre, gab es nicht l. So I_ioinilzt es,Das sogenaiinte ,Recht des ICönigs', clas nach dem jüngerenBericht Samuel vor der Wahl Sauls dem Volk vorhält (I Sam 8 ioff.),will nicht eine Rechtsurkunde sein, melclie die &Iaclrtbefugniss des ICönigsumschreibt, sondern ist der Ausdruck der späteren nicht sehr freuildliclieuOesinnuiig gegen das Königtum. Die faktische niaclit des Königtamswird so sehr als eine driicli-ende Last dargestellt, dass inan zu der Anscliauungkomiiit, als ob in Israel von Anfang an der vollendete orientalischeDespotisinus geherrscht hätte. Allein der ganzen Tendenz derErzählung gemäss ist das ganze Bild in übertriebeuer Weise grau in grau gemalt.Anders das sogenannte ,Königsgesetz' (Dt 17 16-20). Wie dasganze Dt förililiclies Reiclisgesetz zu sein beansprucht, so will auch clieseseine Art Verfassuugsurkunde sein, in welcller clie Reclite und Pfliclitendes Königs (wenigstens in einzelnen Hauptpunliten) festgestellt sind. Es

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