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Hebraische Archaologie

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3 14 Dritter Teil. I. Verfassung und Verwaltung. [$ 42.manclte, Iiostete seinem Haas den Thron." Neue Gesetze zu erlassen,lag gleichfalls nicht in der Macht des Königs. Ziiiiächstgab es iiberhaupt kein geschriebenes Staatsgesetz; was Sitte lindBrauch war, var Recht. Auf welche Weise aber später allgemeingiltige Verpflichtnngen zu Stande kamen, zeigt das Beispiel Josins.Damals schlossen der König und clie Aeltesten cles Volkeseinen sie gegenseitig bindenden Vertrag mit einander vor Jahve,clas neu aufgefundene ,Euch der Lehre' beiderseits als allgemeingiltiges Gesetzbuch anzuerkennen (I1 Reg 23 3).Wenn uns trotzclein die Reden der Propheten den Einclriickmachen, als ob zu ihren Zeiten in Israel eine tyrannische Willliürherrschaftgeführt worden sei, wie nur je in einem orientalischenStaat, so diirfte dies wesentlich auf Rechnung der böniglichenBeamten, nicht des Königs selber kommen. Von Altersher scheint es - was ja ganz natürlich war - Sitte geIveseil zusein, dass die ~vichtigsten Aeinter an die Geschlechtsliiiupter anclclrgl. Leute verliehen wurden, welche schoil vorher clurch Machtund Reichtiiin sich auszeichneten. Eben diesen Grosseil gegeiiiiberfehlte es aber dein König von Anfang an an der nötigenMacht. Ein David ninsste sich von den judäischen Ecllen denAmasa zum Oberfeldherrn aafclrängen lassen (SI Sam 19 U), unclauch clen folgeilden Königen scheint es nie ganz gelungen zu sein,clie Macht cles Adels, wenn man so sagen darf, zu brechen. Aachdie besten Könige, wie ein Hiskia und Josia, clie gewiss keineDespoten im schlimnien Sinn des Wortes waren, scheinen es cloclinicht fertig gebracht zu haben, das Volk gegen clie Schindereivon Seiten ihrer Beamten wirksaili za schützen.9. Zu allen Zeiten hat unter dem Möiiigtum die Kominunalv erwa ltnng eine grosse Selbständigkeit gehabt. Diekönigliche ,RegiernngL war zufrieden, wenn die Abgaben uiiclSteuern eingiengen; sonst mischte sie sich wohl ~veiiig in die Angelegeriheitender Gemeinden, höchstens dass der königliche Bean~teals Richter Appellationen gegen den Spruch der Gemeinclegerichteannahm. Die Gemeinclebehörden cler Königszeit sindclie gleichen wie friiher auch: clie zi.9~6 l~d'ir, die ,Aeltesten derStadt', clie allmählich an Stelle der Aeltesten der Stämme getretensind (s. S. 299; Dt 19 ra 21 zff. u. 0.). Sie haben auch incler Königszeit namentlich noch richterliche Funktionen behalten(Dt 22 15 E. s. 5 45). Wenn desshalb ausser ihnen auch nochbesondere Amtleute (schO.tei*in?) und Richter erwähnt ~verclen

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