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Hebraische Archaologie

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342 Dritter Teil. 11. Recht und Gericht.--[S 47-class sie ganz allgeiiiein durch clie Sitte anerkannt waren, nncl dassdie Ehe als reine Privatsachc keinerlei gesetzliche Regelung bedurfte.Die wenigen vorhandenen Gesetze betreffend die Elle beziehensich auf die Ehehindernisse, den Spezinlfall der Leviratseheund die Ehescheidung.1. Die Ehehindernisse. Das Bunclesbiicli entliält lieiiiedie Freiheit zur Eingeliuilg der Ehe beschränkeiide~iVo~schriften.Das D eu t er on ominin verbietet: a) clie Verschwägerungmit heidnischen T'ölliern, b) die Elle mit naheii Blutsverwandten.a) Als Beweggrund des Verbots der Verscli~\rägeriiiigmit den Kanaanitern (Dt 7 iff.) uncl anderen heicliiisclienVölkern (23 cff.) wird die drohende Gefahr angegeben, class cliekanaanitischen Weiber ihre israelitisclien RIänner zu ihreinGötzendienst verführen könnten l. Mit dieser Forclerung tritt dasDt in bewussten Gegensatz zu der bisher lierrsclieiiclen Sitte.Ganz allgemein wircl von dem späteren Erzähler (Jdc 3 sf.) dieSüncle Israels in der llichterzeit darin gefunden, dass sie clieProbe nicht bestanden, welche Jahve ihnen iii dein Fortbestnnclder Kanaaniter auferlegte, sondern sich init ihnen verschwägerten.Eine Reilie von einzelnen Beispielen zeigen uns, class bis in cliespätere Königszeit herein das Koniiubi~im mit den Lanileseingeborenenetwas ganz Unverfängliches und Selbstverstäncllicheswar. R~ith ist eine RIoabitiii (Ruth 1 zf.), Siinson freit einphilistäisches Weib (Jclc 14 iff. 16: cff.), cler grosse Küiistler Churam-Abiist der Sohn einer Israelitin uncl eines Tyriers (IReg 714)~Uria der Hetiter hat eine Israelitin zur Frau (I1 Sam 11 J), umvon Davids und Salomos Weibern ganz zu geschweigen (11 Sain3 3 I Reg 11 i vgl. auch I Clir 2 17 I Reg 1631). Eridlich verrätdas Dt selbst den Abstancl der bisherigen Praxis iind öffentlichenMeinung von seinen Pordernngen darin, dass es ohne weiteresgestattet, kriegsgefangene fremde Weiber LI Nebenfrauen zunehineii (21 ioff.). In dem i\iiass, wie in der sptiteren Königszeitallinählich an Stelle cles freunclschaftliclieii Verhältnisses zwischenIsraeliten und Kanaanitern der grimmige Hass trat, mögen i~atürlichauch Bedenken gegen das Konnubium laut gewordeii sein,sicherlich aber waren diese zuiiächst iiicht religiöser, sondern sozialerArt. Vielleicht darf man schon iil Gen 34 einen AusclruckDieselbe Bestimmung in Ex 34 isf gehört ebenfalls der deuteronoinistischenErv~eiteriing cles alten Dekalogs an.

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