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Hebraische Archaologie

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448 Vierter Teil. 111. Die Opfer. TB 64-annehmen dürfen, class ihre Entstehung nicht lange vor Ezechielfällt. Dass sie aus den Biissgeldern hervorgegangen sind, wircldadurch erwiesen, dass sie allezeit den Charakter als heilige Strafabgabenbewahrt haben. Nicht Jahve, sondern deii Priesternfällt der Hauptanteil zu: sie bleiben auch jetzt noch eine Haupteinnahmequellederselben (Ez 44 29 Lev 7 7) ; der Naclidruclr liegtauf Schlachtung iincl Bl~itsprengung, nicht aiif der Darbringungdes Fleisclies, nur das Fett wird verbrannt. Ja für das Schulrlopferwird sogar ein ganz bestimmter Wert festgesetzt (Lev5 15f. 25).Was die Unterscheidung der Gebiete der beiden Opferbetrifft, so herrscht in dem Gesetz selber und desshalb auch beiclen meisten Auslegern grosseVerwirrung. Lev 5 1-13 17-19 sindzunächst als späte Stellen, welche die beiden Opfer geradezu verwechseln,auszusclieiden (s. U.). Im Kern von P (Lev 5 14-1620-26) werden dievergehen, die ein Schuld o p f er nötig machen,cliaralrterisirt als rna'al, d. h. als Eingriff in das Eigentum einesanderen. Einen ma'ccl Gott gegeniiber begeht, wer sich an demvergreift, was Jahve geheiligt ist; wir dürfen wohl zur Erläiiterungdes Begriffs Stellen wie Jer 2 3 „wer unbefugt heiliges isst,der wird 'cischdm l1 und Lev 22 16, wo ebenfalls das Essen desheiligen dem betreffenden ccc~Oj~ 'asc//~r/&h a~ifläclt, herbeiziehen.Der Möglichkeiten waren viele (Erstlinge, Zehnten etc.), wo derIsraelite absichtlieh oder unabsichtlich Gott uncl das Heiligtumbetrügen konnte. Ein ?rlacnl gegen Menschen besteht z. B. clarin,dass einer ein anvertrautes Gut ableugnet, duicli Raub und Eipressungsich Gut gewonnen hat, einen Fund verheimlicht. Darauserklärt sich auch, dass in einem jüngeren Zusatz beim Beischlafmit der unfreien Kebse eines anderen ein Schuldopfer gefordertwird (Lev 19 zi ff.); dieser wircl nicht als Ehebruch, sondernals Eigentumsschädigung angesehen (vgl. S. 139). Eine solcheVeruntreuiiiig wird zugleich als ein ma'al Gott gegenüber ai~fgefasst(Lev 5 21). In allen Fällen offenbart sich der ganze Charalrterdes Aschain in der Bestimmung, dass der Schuldige daswiderrechtlich Angeeignete zurückerstatten uncl noch ein Fünftelcles Betrags darauf legen soll; der Schuldopferwidder muss überdiesden Wert von mindestens zwei Sekeln haben.Viel uinfassender ist das Gebiet des Sünd~pfe~s. Einsolches ist nach cler älteren Opfervorschrift von P zu bringen,„wen11 ihr euch unvorsätzlicli vergeht und irgend eines dieser

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