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Hebraische Archaologie

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§ 44.1 Ursprung lind Charakter des israelitischen Rechts. 323die Autorität der Gesellschaft unterstützt clen Geschädigten beider Ei-lai~gung seines Reclits. Auf weiter entwickelter Stufe sindes clie Leiter cler Gesellschaft, die Behörden, welche clie Durchfiilirungdei* Strafe in die Hnarl nehmen. Dieser Gang lässt sichauch beim hebräischen Reclit deutlich verfolgen.3. Auch fiir die Rechtsentwicklung war natürlich clie Ansiedltiiigim Westjordanland von einscl-ineicleiider Bedeutung.Sachlich brachte sie eine ausserordentliche Erm ei t erun gdurch clie izeuen Lebensa~~fgaben. Es sei nur daran erinnert, wiedas Privateigentum eigentlich erst beim ansässigen Leben seinenvollen Wert gewinnt. Hab und Gut cles Bediiinen findet auf deinRüclrei~ eines Kameels Platz uiicl ist ein recht iinsicherer Besitz.Anders der Bauer: für ihn ist eine gewisse Sicherheitdes Besitzes unerlässliche Bedirignng. Der nomadisirende Bediiinekeniit ferner keine sozialeil Unterschiede (8. 173). DasBauern- und Städteleben dagegen brachte eine grössere Verschiedenheitcler Einzelnen an Anseilen ~ind Geltung. Arni unclReich wird zn Hoch iincl Niedrig, iincl schon frühe - nicht erst alsdie sozialen Gegensätze sich zu jener bedenklichen Schroffheitgesteigert, clie clen Weheruf der Propheten herausforderte - hatsich der Gesetzgeber vor neue Aufgaben gestellt gesehen. Dasser sie erkannt ~iiicl zu lösen versucht hat, zeigt schon das Eiinclesbnchniit seinen Ordi~ungeil über gerechte iind inilde Behandlungder Armen uncl Fremden etc. Ueberall aber in cleil iiberliefertenliebraischen Rechtssatzungen sind die Verhältiiisse und Beclürfliissedes ansiissigen Lebens vorausgesetzt, ein cleutliches Zeichen,dass sich cliese Rechtsgewohnheiten erst auf dem Boden des Westjordanlanclesausgebildet haben, natiirlich unter starliem Einflussder alten kanaailitischen Rechtssitten.Aber mehr, cler Uebergang zum ansässigen Leben machtenicht nur clie Erweiterung cles bestehendeil, sondern aiicli dieFestlegung cles so erweiterten Xechtes, die Ausbilduilg eines g e -schrieb enen Rechtes notwendig. Wenn die spätere Zeit diePeriode der sog. Richter als eine gesetzlose charakterisirte (Jdc176), so war das allerdings von ihrem Standpunkt aus geurteilt,cler ohne König und geschriebenes Gesetz sich kein Recht clenlienkonnte. Aber es liegt clocli etwas Wahres zu Grund. Wohl hildetesich beim Zusaininenschluss der Stäinine zuin Volk eine gewissegemeinsailie Volkssitte lieraus (I1 Sain 13 iz ff.), aber clerZwang, mit dem die Stainiiiessitte den Einzelnen helierrsclit, löste

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