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Hebraische Archaologie

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5 66.1 Die Opfergesetzgebung bei P: Das Ritual. 453werden (Lev 2 G 7ff. 7 sf. 10 izf. Niiin 5 25f.). Selb~tver~täncllichwar clas Tan~id des Priesters ein Ganzopfer (Lev 6 16). Von derMinchah, die das Schelem begleitete, kam nichts auf den Altar.Ein Teil wurde als ,HebeL Jahve dargebracht und dann clem Priesterübergeben? der Rest beim Opfermahl verzehrt (Lev 7 iiff.).Als Beigabe zuin Brandopfer wurde clie Minchah wohl auch wiedieses selbst ganz verbrannt; allerdings findet sich darüber keineVorschrift (s. 0.). Geber clie Bedeutung des Verbrennens alsApplikation an Gott s. S. 434.2. Was clie Tier opfer betrifft, so ist das Herzubringen desTieres zum Eingang der Stiftsliiitte, verbunden mit der Präsentationdesselben vor dein Priester und der Prüfung der vorschriftsmässigenBeschaffenheit clurch cliesen, kein eigentliches Stück derOpferhandlung. Diese beginnt vielmehr mit der Hand auf1 e g u a g.Dieselbe hat bei allen Privatopfern zu geschehen (Lev 14 3 2 4 4,zufällig ist ihre Nicliterwiihnnng beim Schuldopfer 7 1-7; dassbeim Geflügelopfer das Atifsteminen cler E'anst unterblieb, begreiftsich leicht), ebenso beini Gemeindesündopfer (Lev 4 15 vgl.I1 Chr 29 23) iincl den1 Boclr für 'Azazel am Versöhnungsfest.Vollzogen wird sie clurch den Opfernden oder dessen Stellvertreter,der dem Tier die rechte Hancl aufstemmt. Von dem Aussprecheneiner Opferformel ist nichts gesagt (nur Lev 16 21 istein Siindenbekenntniss vorgeschrieben); doch hat es grossewahrscheinliclikeit,dass diese Handlung nicht stiimm vollzogen wurde.Ebenso wenig erhalten wir iiber clie Bedeutung einen Aufschl~iss.Von Siindeniinputation (so die meisten jüdischen Erklärer, unterden neneren DELITZSCH, KEIL U. a.), von Bestellung des Tiereszum Stellvertreter (Kuiz~z u. a.), oder von Uebertragung clerGefiihle, die den Opfernden erfiilleri (OEIILER u. a.) kann schondesshalb lreine Rede sein, weil die Hanclanflegung bei allen blutigenOpfern, a~ich beiin Schelein, vorgenommen wird. Wie soll inansich iibrigens die Uebertragung von Gefühlen auf ein Tier vorstellen?Auf Dt 34 9 (Handauflegiliig beim Uebergang desFiihreramts von Mose auf Josua) darf man sich nicht berufen;wenn in anderen Fällen die Zeugen die Hand auf das Haupt desSchuldigen legen (Lev 24 14 Sus sa), ocler wenn der Segnendedurch Handauflegung die Zuwendung des göttlichen Segens symbolischdarstellt (Gen 48 i~ff.), so muss inan iiberhaupt auf eineeinheitliche Deutung verzichten. Die genannten Erlrlärungengehen alle davon aus, dass iin blutigen Opfer die Idee der Stell-

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