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Hebraische Archaologie

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292 Dritter Teil. I. Verfassung und Verwaltung. [§ 41.Dritter Teil.Staatsaltertümer.JDDIICHAELIS, Mosaisches Recht, 2. A., 6 Bde. Franlrfurt 1775. -JLSaaLsc~ü~z, Das mosaische Recht nebst den vervollständigenclen talmudisch-rabbinischenBestimmungen, 2. Aufl., Berlin 1853.Kap. I.Verfassiing und Verwaltung.5 41. Die Stammesverfassung.1. Das Wesen der Stammesverfassungl. Der Stammist die erweiterte Familie. Wenn aber die Tradition der heutigenBeduinen so gut wie die der alteii Hebräer den Stammvater zunennen weiss, von ~relchem alle Angehörigen des Stammes indirekter Linie abstammen, so ist dies eine blosse Fiktioi~; richtigist hieran nur soviel, dass in der Regel der Gedanke der gemeinsamenAbstammung das Band bildet, das den Stamm zusammenhält.Auf dein Wege des Wachstunls der Fainilien erweitert sichdie Familie zum Geschlecht, dieses zum Stamm. Allein manmuss sich vor der Vorstellung hüten, als ob clie natürlicheWill man das Wesen der israelitischen Stainmesverfassiing verstehen,so muss man von den Verfassungsformen moderner Xnlturstaatcn ganz absehen.Dagegen bieten die Verhältnisse der heutigen nomadisirenden Araberclie genaueste Parallele zu dem, was wir aus dein A. T. entnehmen können.Sind doch die Bedingungen, welche die Stammesverfassnng erzeugen undein Volk dauernd auf der Stufe derselben festlialten, - das nonladisirendeLeben, das Schweifen in der ungemessenen Wüste - heute dieselben wieeinstmals fiir die Ent5vicklung der altisraelitischen Verfassung.

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