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Hebraische Archaologie

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333 Dritter Teil. 11. Recht and Gericlit. [§ 46.Schwieriglieiten gehabt haben. Doch finclet sich noch heute beiden Becluinen bisweilen clie buchstäbliclie Vergeltuilg (SEETZEW,ReiseiiIII 373). Auch niuss man sich stets vergegenwiirtigen, dassdieser Rechtsgr~inclsatz nicht die richterliche Bestrafung, sonderndie Privatrache in1 Aiige hat: der Geschädigte hat ohne ~veiteresclas Recht, dem Täter ebenso zu tun, wie er ihm getan hat. Selbstverstäncllichhat er aber auch das Reclit, irgend melclie anclereAbmachung mit clein Täter zn treffen iiiicl sicli durcli Geld oclerGeldeswert entschadigeii zn lassen (vgl. das Z~völftafelgesetz: siinembruin ruit iii cuni co paicit talio esto). Es handelt sich ebeniiiimer um private Streitigkeiten; wo lceiii Kläger ist, cla ist aucliBein Richter. Das alte Gesetz schieibt einen solchen Vergleicligeraclezii vor fiir (las weite G ebiet der I

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