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Hebraische Archaologie

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8 44.1 Ursprung und Cliaraliter cles israelitisclien Rechts. 325Handel gibt es iioch keinen, wenigstens braucht man lreine Gesetzedafür (anders schon iin Dt). Daneben findcii sich andereSatznngen, deren Znsainnienstellnng mit den genannten für unserinoclernes Deiilrcn etwas höchst Befremdliches hat: Satzungenreligiöser Art, clie Gottesverehrung betreffeiicl, allgemeine sittlicheVorschriften der humanen Behandlung von armen Witwe11uncl Fremdeil. Ilire Aufnahme iii die Gesetzsammlnng verstehtsich leicht, weiin inan claran festhält, class es sich eben ilnr uiiiKodifikation cles Gewolinheitsrechts liandelt. Die Sitte aberschliesst bei cleil alteiiVölkern vor allein dieVerehrung der Vollrsgottlieitiii sich, Frönimigkeit und Sitte fallen nicht wie bei unsrnodeirien Meiischeii weit auseinaiidei; wer es an der Verehrungcler Gottheit in alter hergebrachter Weise fehlen lBsst, cler versäanzteine grosse Pflicht gegen seinen Stamm, seinVolk. Uebrigenswird doch zwischeil jns niicl fas geschieclen: bei den miscl'lpdflnt(die Orclnung von Sitte iincl Recht) ist die Form cler Verordnung(Bedingungssätze in cler 3. Person) eine ancleie als beiden Vorschriften über Religion und Kultus, den clebhdl~itiz (1112-perativsätze).5. Vollstäiidig auf dem Bunclesbuch fusst das Denter on o-miuin. Die Frage, .wie weit dasselbe ältere Gesetzsaninilungenvoraussetzt, sei es, dass es dieselbe11 in sich tlufgenomrnen oderbekämpft hat, gehört in clie AT1. Einleitung. Znr allgenieineiiCharakteristilr des Dt ist hier nur clarauf hinzuweisen, dass es imStoff wie in der Forni sich zieiiilich eng an das Bunclesbuch anschliesst,so dass es geradezu als eine Erweiterung desselben erscheint.Es werden die gleichen Naterien in beicleii abgehandelt,die Scheidung in cl~z/&~~'e*~iz und miscllp,d.tfm entspricht der clesBundesbiichs, a~icli die Anorclnung scheint eine ziemlich analogegewesen zu sein. Freilich ist durch clie mehrfachen Ueberarbeitungendie für ein abgeschlossenes Gesetz vorauszusetzende uncliiocli nachweisbare systeinatische Orcliiurig stark gestört worcleil.Wie das Bundesbuch, will das Dt zunnchst eine Kodifikation cleralten liultischeii und rechtlichen Sitte seiii, daneben aber will esdoch auch ein Neues bringen. Auf dem Gebiet cler B~iltischen Sittewill es die Grundlagen fiir eine d~irchgreifende Reform bieten;auf clem des Rechts und der biirgerlichen Sitte vird alles untereinen neuen Gesiclitspnnlit gestellt: unter deii der einzigartigenBeziehung Gottes zu seiilein Volk. Nicht was von Alters herRecht und Sitte war, gibt die Norm ab fiir Recht iincl Unrecht,

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