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Hebraische Archaologie

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5 46.1 . Das Strafrecht. 337jedes Heiligtum (Es 21 U). Die Aufhebung der iili Land herumzerstreuten Heiligtüiner durch das Dt machte die Einrichturig besolidererAsilstäclte nötig, deren das Dt clrei für Jiicla verlangt1(19 J). In älterer Zeit war clas AsilrecEit der Heiligtüiiler natiirlichein unbeschränktes, solange keine Behörcle da war, welche dieFrage ob Mord oder Totschlag uiltersucheri konnte. DasPriestergesetzbestirrimt dann ansdrüclrlich, was das Bnildesbuch uiicl dasDt vornussetzeii, dass clie Gemeiiicle (s. 0.) zwischeii T~tsclilä~eilind Bluträcher entscheiden soll. Bis zu ihrem Spruch soll dieFreistaclt jedem offen stehen. Lautet das Erkenntniss auf Morcl,so muss clie Stadtbeliörde den Mörder ohne Sclzonniig clem Bluträclierausliefern. (Num 35 iif. n4ff. Dt 19118.). Eine Verjälirnilgcles Totschlags bzw. eine allgemeine Ainilestie dafiir trat in naclzexilischerZeit eiii, menri der Hohepriester starb (N~iin 35 saj, vorlierkonnte nach clem Priestergesetz auch beiin Totschläger lreiileAuslösung stattfinden ; sobald der Asilfliichtige das Gebiet derFreistaclt verliess, war er dem Bluträcher verfallen (Nuni 1631f).5. Ueber die Talion bei Körperverletzungen s. 8. 331.Das Gesetz selbst will sie offenbar nur da durcl~gefiili~t misse;^,wo es sich um vorsätzliclie (mit Vorbedacht verübte) Körpervciletziiiighandelt. Denn das Bnnclesbuch bestimmt (Ex 21 io), dassbei Terletzuiigen iii cler Hitze cles Streits der Täter dein Verletztennur die Heilungslrosteii erstatten uncl ihn für die Zeit desKranlrseins entschäcligeii soll; offenbar nnter der Voraussetzung,dass bei einer Schlagerei beide Teile Schuld haben. Eineilanderen Einzelfall, der mit Geld abgemacht werden kann, s.EX 21 23.6. Was ~lie?~ergelieii gegen die sittlichlreit anlangt, sosind die Verbote cler Blutscliailcle etc. weiter unten zn besprecheil(S. 343f.). Mit Toclesstrafe weiden im spätereil Gesetz belegt: dieHeirat mit dein Weibe cles Vaters, niit der Schwiegertochter, mit&i'utter und Tochter gleichzeitig, mit cler leiblichen uncl der Halbschwester(Lev 20 iofl.), mähreilcl für aiidere verboteiie Verbinclungeiinur mit cler göttlichen Rache, niit I

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