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Hebraische Archaologie

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5 20.1 Die Frau. 141wicklung solcher Neigungen fehlte es clem Jiingling und der Jiingfraulieinesmegs, da der persönliche Verkehr cler Gesclilechternoch nicht wie bei clen hentigen Afuslimen der Stäclte eingeschränktwar. In der Patriarchensage treten uns auch in dieseln Stückganz clie modernen Becluineiisitten entgegen: Fraueri und Jimgfrauensind keineswegs von jeder Berührung mit fremden Miiniiernabgeschlossen. Drausseri bei cler Hercle oder am Brunnen treffenNänner und Frauen zusammen. Das Gefiihl, in gewissein Sinnselbständig iiilcl den dliiniiern ebenbiirtig ihre Arbeit bei clerHercle zu besorgen, verleiht clen l4ädchen eine gewisse Sicherheituncl Freiheit in1 Auftreten : einem Gespräch nlit Fremden ~veiclieinsie nicht aus, gern lassen sie sich die Hilfeleistung cler liriiftigerenManrier gefallen uncl sind ebenso zu Gegencliensteii bereit (Gen24 i5ff. 29 io Ex 2 ioff. I San1 9 ii). Freilich sind sie manchmalauch Unbilden, ja Gevalttaten von Seiten cler hlänner ausgesetzt(Ex 2 ieff. Gen 34 iff.), allein im Ganzen siiicl Zucht iind Sittestark genug, sie in ihrer Elire zn schiitzen (rgl. aiich Es 22 15Dt 22 z~ff. zsf.). Dass diese Sitten des Nonlaclenlebens sich auchbei clen ansässigeii Israeliten erhalten haben, zeigen Stellen wieJdc 14iff. I Sam 9 ii 18 zoff., vor allem die Tatsaclie, dass nochheate beim syrischen Bauern die Verhältnisse ganz älinlicli liegen.Durch die Sitte war übrigens einer solchen Neigung derjungen Leute von vornherein eine bestininite Richtung gegeben;clenii sie zog den Kreis der Mädclien, die für den jangen Hebräerals künftige Ehefrauen in Betracht kominen, ziemlich eng. DieStaminesverfassui~g brachte es mit sich, dahs clie Heirat unterGeschlechtsangehörigen'die Regel ~vai. Heiraten ausseihalb desStammes kamen zwar vor, waren aber von cler Sitte verpönt (Gen26 34f. 27 &G Jclc 143). Ja einer ,Erbtochter' (s. 5 47) war von deinspäteren Gesetz, das hier entschieclen a ~ alter ~ f Sitte beruht,geradezu verboten, clen Angehörigen eines fremden Stammes zulieirateii. Der Gruncl ist hier deutlich: es sollte der Besitz den1Stamm nicht verloren gellen. Ein ähnliches Bestreben ist in derganzen Sitte der Vermandtenlieirat unverkennbar; nicht nur clieReinheit des Bluts, sondern namentlich cler Besitzstand einesGeschlechts und clie ganze Interessengemeinschaft sollte erhaltenbleiben. Ueberdies eiiipfahl es sich schon deswegen nicht, eineTochter in einen fremden Stanim zu verlieiraten, weil sie dainitganz dem Machtbereicli uncl dem Schutz cler Familie entzogenwar; nach clem Einfluss ihrer Familie richtete sich aber ihre

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