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Hebraische Archaologie

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42.1 Verfassung und Verwaltung der Königsz eit. 3035 42. Verfassung und Verwaltung der Kiinigszeit.1. Die Entstehungsgeschichte des Königtums zeigtuns besser als alles andere die Aufgabe des Königtums, seineMacht und dereil Grenzen. Die spätere jüclisclie Tradition,welcher die hergebrachte Geschichtsauffassung folgt, sah in der]Errichtung des Königtuins ein ilatioiiales Unglück. Es war einAbfall der Israeliten von Jahve und von der Gottesherrschaft,dass sie von Samuel einen König verlangten; sie stellten sich damitauf gleiche Stufe mit den Heicleii, wenn sie ebenso wie dieseeinen König haben wollten. Nach dieser Tradition war freilichschon vor dem Königtum eiil Volk cla und vor der IröniglicheuRegierung ein wohlgefügtes festgeordnetes Staatswesen, an desseilSpitze Jahve selber stand, der von seinem Heiligtum aus regiertebzw. durch seine Senclboten, die Richter, das Vollr regieren liess.Es ist schon mehrfach (s. S. 71 und (j 41) erwähnt worden,dass diese Vorstellung vo11 einein israelitischen Staat vor derKönigszeit eine ganz unhaltbare ist. Im Gegentheil war im Verlaufder Ansiedlung die Zerfahrenheit immer grösser gemorclen'(s. 8. 298), und in cleinselben Masse hatte das siegreiche Vorwärtsdriiigeneinem gewissen Rückschritt Platz gemacht. 111sbesondereist das lierliömmliche Bild der ,Richteri ganz falsch.Nicht Regenten desVolks im Frieden waren sie, sondern Helcleniin Krieg; wo die Gefahr vor der Thüre stand, da erhoben sicliaus dem Kreis des Stamrnadels tatkräftige Männer, getrieben vollreligiöser Begeisterung oder von kriegerischer Tatkraft, uin mitHilfe ihres Geschlechtes und Stammes Rettung zu schaffen. Jaes waren da und dort rein persönliche Angelegenheiten, odersolclie ihres Geschlechtes, welche diese kleinen Kriegszüge veranlassten(z. B. bei Gideon und Siinson). Solcher Helden inages in Israel viele gegeben haben; nicht von allen erzählt uns dieSage. Aber nur selten einten sie mehrere Stäinine, nie das ganzeVolk zu gemeinsamem Handeln (Jdc 5 icff.). Nach erfocliteneinSieg traten sie in der Regel wieder ganz zuriiclr. Wohl mögensie das im Kampf erworbene Ansehen auch im Frieden genossenhaben, aber von einer obrigkeitlichen Macht, die sie in ihren1Stamm besessen, kann keine Rede sein, noch viel weniger davon,dass sie eine festgeschlossene Reihe von Vollisregenten gebildethätten, bei welchen in ganz legaler Weise der Vorgänger deinNachfolger Ge~~alt und Herrschaft über Israel iibertrng.

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