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Hebraische Archaologie

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$ 43.1 Die nachexilisclie Verfassung. 3 17(Ezr 6 7 ff.), stellt sie zur Rede (5 s E.); sie haben die Leitung clesTeinpelbaues in der Hancl (6 7 11). Nach diesen Stellen scheintes, als ob diese Aeltesten (ob es gerade immer 12 waren oclernicht, ist gleicligiltig) eine Art Kollegium bildeten, das durchgemeinsamen Beschluss die ihm ziilrommenden Angelegenheitenerledigte. Dazu würde stimmen, dass die sdri~12, worunter jedeiifallsauch diese Aeltesten mitzuverstehen sind, sich in Jerusalemnieclerliessen. Vielleicht sind damit auch clie in Neheinia öftergenannten -eg!g&?binz ,Obersteilc identisch.Was clie Icompetenz dieser Behörde anlangt, so scheint cliepersische Oberregierung den J~iden in Beziehuilg auf ihre inilerenAngelegenheiten ziemlich freie Hancl gelassen ZLI haben. Dasssie sich uni Staatsaktionen wie Tempel- uncl Maixerban kiimmerte,ist selbstverständlicli. Solist aber hören mir liaiiin etwas vonihrein Eingreifen. Bei Sernbbabel uild Nehemia ist es allerdiiigsfiir uns nicht möglich zu scheiden, was sie als persische Statthalter,was als Vertrauensmänner ihres Volkes getan haben. Imganzen mag wolil ein ähnliches Verhiiltniss bestanden haben, wiespäter unter den Römern: cler persische Statthalter wircl sichdaranf beschränkt haben, im allgemeinen die Angelegenheitenzu überwaclien uncl besonders für richtige Bezahlung des Tributszu sorgen. Die Freiheit cles Knltus, die den Juden zugestandenwar, verlangte notwendig eine eigene Verwaltung der inneren biirgerlichenAngelegenheiten, iiainentlicli auch cler Rechtsprechung.Gericht und Polizei finden mir noch zur Zeit Ezras in der Handcler nationalen Obrigkeit.Uebrigens ist aucli die Macht dieses Aeltestenkollegiuiiiseiilgeschränlit. Die wichtigsten Angelegenheiten werden, wie manaus cler Geschichte Ezras sieht, der V o llr s v er s a m nll u n g vorgelegt(Ezr 107 LI. a.). Die Form, in welcher ein allgemein giltigesGesetz zu Stande kommt, ist auch jetzt noch die, dass die,OberstenL niit der ganzen Gemeinde einen Bnnd vor Jaliveschliessen, ein Gesetz anerkennen zu wollen (Neh 10).Ausserdein treten wieder die alten Ort sb e hör den in Kraft,wie sie schon vor dem Exil gewesen waren; jene Aeltesten derOrtschaften bzw. der Geschlechter (s. o. Ezr 10 14 Jdc 8 14 u. 0.).In ihren Händen liegt wieder wie in alter Zeit namentlich clieGerichtsbarkeit. Das Kollegiuni der ,Aeltesten von Jucla' in Jerusalemmag diesen gegeniiber eine gewisse Oberbehöide gebildethaben.

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