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Hebraische Archaologie

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s 23.1 Die Trauergebräuche. 163als Pran verkaufen konnte), so war der Käufer gehalten, sie alssein Weib zu behandeln, CI. h. ihr an Nahrung, Kleidung, elielicherBeiwohnung nichts abgehen zu lassen. Dagegen wurde sieals Konkubine nicht in1 7. Jalir frei gelassen. JQollte aber derKäufer die Ehe mit ihr nicht eingehen und sie auch nicht seinemSohn geben, so durfte er sie nur an einen solchen weiter verkaufeii,cler das Konkubinat mit ihr einzugehen bereit war (Ex 21 sff.).Das Deut. dehnt diese Bestimmungen wolil im Einklang mit derSitte claliin aus, dass auch clie fremde Sklavin, die Kriegsgefangene,nicht verkauft werden darf, sobald der Herr sie berührt hat(21 ioff.). Ueberliaupt galt, dass der Herr gegen die Sklavin, dieer einmal zu seiner Kebse genommen, sich auch dem entspreclienclzu erzeigen hatte. Noch heute ist es bei den Arabern eineSchande, eine Slrlavin zu verkaufen, die der Herr zu seinerKonlr~~bine gemacht hat, namentlich wenn sie von ihm Muttergeworden ist.3 23. Die Trauergebräuche.FSCHWALLY, Das Leben nach clem Tode, Giesseri 1892.1. Noch melir als die Gebrauche bei Geburt iind Heiratgeben uns die bei Todesfiillen geübten Sitten einen Einbliclr indas Wesen cler alten hebriiischen Familie als Kultgenossenscliaft.Sache selbstverständlicher Pietät war es, dem Toten die Augenzuz~idriicl

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