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Hebraische Archaologie

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350 Dritter Teil. 11. Reclit und Gericht. L$ 47.genossen TVnclierzins zu nehmen : leider aber wird clabei nichtangegeben, von welcher Grenze an der Zins als ~vucherisch galt(Ex 23 21) l. Endlich gehört in unser Kapitel die schon erwähnteBestimmung, dass der Schuldner, der gezwungen war, zur Decliungseiner Schulcl sich mit seiner Familie cleni Gläubiger zu verliaufeii,in1 7. Jalir mit den Seinen ohne Lösegeld freigelassenwercleii sollte; iii letztei. Linie becleiitete clas iiichts anderes, alsden Erlass der ltestscliuld.Dass diese Eestiininnngen ihren Zwecli nicht erreichten,zeigen die Klagen der Propheteri, clie einstiininig die Reicher]schelten megen ihrer Härte gegen den armeil Schaldiier. Ganz iiiihrem Geist verschärft daher das Deuteroiiomiuin clie Bestimmungenüber das Schuldwesen. Das Verbot der Pfändung desMantels wircl in sehr zweckinässiger Weise auf den Notlibeclarf,cl. h. auf alle zum Leben driilgeiicl notweridigen Dinge ausgeclehilt :weder die Hanclniiihle cles Arineii, noch die Kleider cler Wittwedürfen gepfänclet werden, clas liiesse das Leben selbst zuinPfande nehmen (Dt 24 6 13 17). Ueberhaupt soll der Gläubigernicht das Recht haben, selbst das Haus des Schulcliiers zu betretennnd das Pfand zu ~välilen, soilclern er soll vor dem Hauswarten und elas Pfand aiinehnien, welches ihm der Schiildilergeben will (ibicl.).Das Verbot cles TQnchers wird ausgedehiit zum Verbot clesZinsnehmeiis überhaupt. Dem Volksgeriossen gegenüber sindWncher uiid Zins identisch (Ilt 23 2of. cf. Ez 18 ijff.). Ausclriicklichwirr1 jedoch hinzugesetzt, dass dieses Gesetz nur auf dieVolksgenossen beschränbt ist, dein Freiiideii gegeiiiiber ist Zinsiieliinenerlaubt.Endlich wird das Gesetz über Freilassung cler Schuldslilavenerweitert zum Gebot des Erlasses jeden Darlehens iin 7. Jahr2.Der Gesetzgeber kann sich freilich nicht ganz verbergen, dass erdamit eigentlich aus übel arger macht; streng durchgefiihrt' Der jetzige Text enthält hinter dem Vcrbot des Wuchers den Zusatz„ihr sollt keinen Zins ihm auferlegen", offenbar eine spätere Glosse in1 Geistcles Dt, das Zins und TVucher gleichsetzt (s. U) TVELLHAUSEN, Koii~pos. (1.Hexat. 92.Das Gebot clarauf zn beschränlren, dass nur gefordert werde, mansolle im 7. Jahr die Scliuld nicht eintreiben, also ihre Riiclrzahlung um einJalir verzögern (DILL~IANN), wird durch Dt 15 0 uuiliöglich geillacht. hTocliweniger kann es sich bloss um den Zins handeln, da. ja das Dt überha~q~tjeclen Zins verbietet.

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