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Hebraische Archaologie

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5 42.1 Verfassung und Verwaltuug der Köuigszeit. 309zeigt, dass dabei vielfach die alte Stammeseinteililn ignorirtwurde. Offenbar gieiig clie Absicht des Königs dahin, letztereetwas zu verwischen. Iii wie weit dies gelungen ist, können wirnicht mehr beurteilen.Nach unseren Quellen scheint überhaul~t erst Salomo diesesals selbstverständlich angeseheiie Recht cles Königs, Steuerii zuerheben, im Grosseii ansgeübt niid in eiil festes System gebrachtzu haben. Von Sa~il und David ~vircl clies wenigstens nicht berichtetuncl jeclenfalls bei Saul, dessen Hofhalt auf seinem +äterlicheiiGut uns den Eindruck grösster Einfachheit inacht, lässt essich gut denken, dass fiir seine Bedürfnisse nebeii clen Erträgnissenseines Ackers uncl dein Anteil aii cler Kriegsbeute diefreiwilligen Gaben seiner TJntertanen, die Recht und Schntz beimKönig suchten oder sonst ihm liuldigencl naliteil, ausreichten.Auch die Beschwerde des Volkes bei Salomos Tocl macht denEindruck, als ob dem Volk ein solches Steuersysteiii etwas Uilgewohntesgewesen wäre. Uebrigeiis hören wir sonst aus vorexilischerZeit nicht viel von einer regelmässigen Steuer. Ezechielweist clein König ein Kronland an, ans clessen Erträgnisse11 dieBediirfnisse des Hofes befriedigt werden sollen (48 SI), und solcheKrongüter, clie der IKönig seinen Dienern als Lehen aiiweiseiilroilnte, gab es jedenfalls auch i111 alten Reich Israel lind Juda,(cf. 1 Sam 8 12). Doch könnte man immerhin versuclit sein, daraus,dass in cler nachexilischen Zeit cler Zehnte vollstiindig eingebiirgerterscheint, einen Riickschluss zu machen (vgl. auch I Sam8 14ff. 172s). Regal waren die ,Mahd des Königs' (hin 7 I), d. h.der erste Schnitt cles Futters, wohl init Riicksiclit auf clie voii ihn1zu anterhnltendeii Kriegsrosse (I Reg 18 5); ebenso, wie andereiiOrts erwähiit, ~venigstens unter Salomo ge.\visse Handelsartilrel(s. S. 2 19 f.). Die Qrimdsteuer sclieint in Paltistina uiibelrannt gewesenzn sein, „wie man aus dein Bericlit über ihre Einführuiigin Aeggpten clurch Joseph schliesseil darf". Auch eine Ver-~iiögensstener wurcle nicht regelmässig erhoben, sondern nur fürausserorclentliche Becliirfnisse (I1 Reg 23 35); dagegen zahlten cliecl~i~chreisencleii Karawanen einen Zoll (s. S. 221). Als Staatsschatzscheint ziigleich der Tempelschatz gedient zu haben, ~venigsteiisbetrachteten die jerasalemitischen IKönige jederzeit denselbenals zu ihrer volllroinmeii freieii Verfüguiig steliencl.7. Nicht viel besser siiicl wir über die königlicheii Beamtenunterrichtet. Sie trage11 alle, welcher Art ihre Dienstleistung

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