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Hebraische Archaologie

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5 46.1 Das Strafrecht. 33 1cligte oder Geschädigte iiiusste imiiier selber klagen, wenn er Genugtuunguncl Entscliäclig~~ng haben wollte; zog er aber den Wegcler Privatabmachung vor iincl verzichtete auf Erhebung einerKlage, so war die Sache abgemacht uiicl Nieiiiand hatte ein Interessedaran, die Angelegenheit vor Gericlit zu ziehen. Wo lieiilKlager ist, ist kein Richter.Alles wurde miincllich verhandelt. Das Hauptbeweisniittelwaren Zeugen; nur cler Vater, der seinen ungeratenen Solin zumTode führte, bedurfte deren lieine (Dt 21 isff.). Sonst aber wurdevom Gesetz stets das übereinstiinmencle Zeugniss snindestenszweier Personen strenge gefordert (Dt 17 G vgl.Matth 18 16). AufAussage eiries Zeugen allein sollte unter keinen Umstänclen einVerbrechen als erwiesen angenommen, namei~tlich kein Todesurteilgefällt werden (Dt 17 G 1915 Nuin 35 30). Nach Jos~~rrus(Arit IV 219) waren Fraiien uncl Slilaveii nicht fä,liig zur Zeugnissablegung;das AT enthält diese Bestimmung nicht, es ist aber ansich nicht unmöglich, dass sie der alten Sitte entsprach. Ebensolässt sich nicht aussnachen, ob cler Zeisgnisszwang, der beiP (Lev5 I) ganz allgemein ausgesprochen wird, alte Sitte war. DemRichter ist genaue Prüfung des Zeugnisses zur Pflicht gemacht(Dt 19 is), und strenge Strafe bedroht den, der falsclies Zeugnissablegt: ihn soll das Gleiche treflen, was er iiber seinen Volksgenossenzu bringen gedachte (Dt 19 isff.). Beiin Todesurteilsollen insbesondere die Ze~~geii die ersten sein, welche beiinVollzugHand anlegen (Dt 177). Dass trotz alle clem falsches Zeiignissnicht zu den Seltenheiten gehörte, zeigt derProzess desNabot(I Reg 21) und die stets wiederkehrende Klage cler Propheten.'Wo Zeugen cler Sachlage nach nicht vorlianden sein konnten,wurde dem Beklagten der Reinigungseid zugeschoben (Ex 22 (i-11).In besonders sch~vierigeil Fällen erwartete inan in alter Zeit rollder Gottheit die Offenbarung des ~cliuldigen (Ex 22 s). Auf das..Urteil folgte sogleich die Vollstrecliung vor den Augen des Ricliters(Dt 25 2).g 46. Das Strafrecht.1. Das her r s chen cl e Prin z ip im hebräischen Strafrechtist das jus talioiiis : „Auge uin Auge, Zahn tim Zahn, Wunde umTVuszdeU (Ex 21 28 S. S. 322). Wie weit freilich die ächte Tadionstreng durchgeführt wurde, entzieht sich unserer Kerintniss; esdiirfte das, namentlish wo es einmal ein Gericht gab, seine grossen

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