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Hebraische Archaologie

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352 Dritter Teil. 11. Recht und Gericht. [9 47.gemacht worden sind, sie warnen eindringlich und miederholt jecleinWeisen davor, Biirge zu werden (6 iff. 22 27).4. Haftung uncl Ersatzpfliclit fiir Eigeiitunisbescliädigungen.Als oberster Satz gilt bei den Bestisnniungencles Bundesbuchs, dass nur der zu Haftung bzw. Ersatz verpflichtetist, dessenTerscliuldung (vorsätzlich oder iinvorsätzlich)nachweisbar oder vorauszusetzen ist. Solche Verschuldung liegtvor oclcr wird angenommen:1) Bei absichtliclier Scliädigung, vor allein beim Diebstahl.Wenn man die Begriffe Privatrecht und Strafreclit auf dasliebräische Recht anwenden will, so fällt der Diebstahl unter dasPrivatrecht ; denn er begriindet bloss einen Ersatzansprucli fiirden Bestohlenen, zieht aber keinerlei kriminelle Strafe nach sicli.Es wirlresi hier die alten Nomadengewohnlieiten nach, nTo Diebstahliincl Raub ein Hailpterwerbszweig ist. Nur insofern kannman sagen, dass der voiii Dieb zu zahlende Ersatz clocli auch einenStrafcheraliter trug, als schon das alte Gewohnheitsrecht es nichtbei der einfachen Rückgabe bzw. Wiedererstattung cles Gestolilenenbewenden liess, sondern dem Dieb noch obendrein eineBusse auferlegte, die dem Bestohlenen zufiel. Interessant ist, denUnterscliied zu beobachten, dass bei Geld uiid Kostbarlieiten clerDieb das Doppelte des Wertes zu zahlen hat, bei Tieren clas Fünffache(bei Rinclern), bz\v.Vierfaclie (bei Schafen). Nur wenn dasgestohlene Tier noch unverselirt sicli fand und dem Eigentiimwzurückgegeben weiden konnte, musste sich dieser init der Daranfgabeeines zweiten Tiers begnügen (Ex 21 3.i-22 3 23 6). Unterdenselben Gesichtspunlrt falt clie Untrene an anvertrautem Gnt.- Handelt es sich um Abhanclenlromnieil irgend eiiies Gegenstandes,wobei cler Dieb nicht auf frischer Tat ertappt ocler initSicherheit zu ermitteln ist, so soll bei einer zwischen zwei Israelitenschwebenden Klage derjenige, den Gott (durchs Los) alsden Schuldigen bezeiclinet, cleni aildern clas Doppelte des Wertsentrichten (Ex 22 s).2) Als Verschuldung galt weiter grobe Fahrlässigkeit.Das Gesetz zählt folgencle Fälle auf, in welchem diese als crwiesenbetrachtet oder voraiisgesetzt wird:a) Wenn einer seine Cisterne offen stehen lässt, und das Tiereiiies anderen fgllt hinein, so ist der Besitzer des Brunnens schuldig,das beschädigte Tier zn ersetzen, darf dasselbe aber clailnbehalten (Ex 21 33).

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