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Hebraische Archaologie

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B 64.1 Die Opfergesetzgebung bei P : Die Opferarten. 449Gebote, die Jahve Mose aufgetragen hat, zu befolgen untei.lassetu(Num 15 22ff.). Damit stimmt sachlich ganz iiberein die vonjiingerer Hand gegebene Vorschrift Lev 4 zff. Es läge nahe, zunächstnur an kultische Vergehen zu denken, allein diese Einschränlrungist nirgends angedeutet. Die Theorie von P gehtentschieden dahin, dass jecle Verfehlung gegen ein göttliches Gebot,such die gerichtlich bestraften Vergehen, ein Sündopfer fordern(ausgeüomnien die speziellen Fälle des Schul~lo~~fers). Inder Praxis wtii-de dies nicht geübt, die Strafe an sich schon liattenach hebräischer Vorstellung sühnende Wirkung. Dagegen begreiftes sich leiclit, dass ausser den clurch bestimmte Vergehenveranlassten Siindopfern solche regelinässig an cleii Pesten, besonclersam Versöhnungstag, fiir die ganze Gemeinde dargebracht~viirclen in Anbetracht cles allgemeinen Ziistandes der Siindeniinreinheit.Von hier aus versteht sich auch das Siindopfer bei der Weihe der Friester(Lev 8 Ex 29); bei dem ersten Opfer Barons dürfte die Darbringungeines Sündopfers lediglich darin ihren Grund haben, dass der Opferdienstein möglichst vollständiger sein soll (Lev 9). Das Siindopfer bei den schwererenlevitischen Verunreinigungen (Lev 12 G Num 6 s. U.) gehört schoneiner jüngeren Stnfe cler Entwiclilnng an.Die Gesetzesnovelle Lev 51-13 enthält in v. i und 4ff. zwei spezielleFälle von Gesetzesübertretung, die durch freiwilliges Bekenntniss zu siihnbarenwerden. Lev 5 2f. ist ein Nachtrag zu den levitischenT7erunreinigungen,wornach leichte Unreinheit, wenn die Reinigungscererilonie unterbleibt, zuschwerer wird und ein Sündopfer verlangt. Beicle Falle stimmen zu derRegel. Dass aber derVerfasser der Novelle den Unterschied von Sünd- undSchuldopfer nur dnnliel ahnt, zeigt die Anwendung des Ausclrnclres „er sollsein 'hsclahnz für seine Sünde Jahve bringen" (V. ~f), der im älteren Schuld-opfergesetz als terminus technicus fiir clas Scliuldopfer erscheint (vgl. Lev5 25). Vollends die Novelle Lev 5 17-19 überträgt auf das Schnldopfer einfachdie Bestimmungen des Sünclopfers ; denn die Bet,oniing der Unwissenheitbildet nicht, wie man vielfach erlrlärt hat, einen Unterschied von der Siindopfervorschrift,ist vielmehr nur eine Umschreibung der in jener oft wiederkehrendenFormel bischegdgkh.Aus dieser Verwischung des Unterschiedes der beiden Opfer, die niclitan den Anfang, sondern an das Ende der Entwicklung der Opfergesetzgebunggehört - Ezechiel setzt den Unterschied als ganz bekannt voraus -, erklärtsich das Schrildopfer beim Nasiräer und Aussätzigen, wo man gemäss Lev12 6 11. a. ein Siindopfer erwarten sollte. Dass es sich bei der Veriinreinigungeines Nasiräers (Nrim 6 sff.) um eine Schmälerung des Anspruchs,welchen Jalive hat, handelte, ist eine unmögliche Erkläriing. Die Hinzufügungeines Schuldopfers zu dem vorausgegangcnen Siinclopfer hin (diegewiss nicht ~irsprünglich ist) hat ihren Grund einfach in dem Bedürfnissder Steigerung der Reinigungsceremonie, wie sich eine solche SteigerungB e 11 z in g e r , Hebräische Archäologie. 29

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