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Hebraische Archaologie

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160 Zweiter Teil. 11. Die Familie und ihre Sitte. [S 22.durch Kauf erwerben; eiiz ausgedehnter Sklavenhandel wurde vonjeher von den Phöniziern betrieben. Unter den hebräischen Stäininenwar Sklavenraub diirch die Sitte streng verpönt (Ex 21 X),was allerdings nicht hinderte, dass er gelegentlich vorlrain (Gen37 26ff.); dann gebot natürlich die Klugheit, den Sklaven nach auswärtszu verhandeln. Dagegen stand es dem hebräischen Vaterfrei, seine Kinder in die Slrlaverei zu verkaufen (nur niclit anVollrsfrenide), und mancher Arme mag davon Gebrauch gemachthaben (Ex 21 7). In solcher Zwangslage befand sich der Schuldiier,der nicht zahlen konnte, uncl der Dieb, der den Raub nicht zu ersetzenvermochte (Ex 22 z I1 Reg 4 i Jes 50 I). Ueberhaupthalf sich in Fällen grosser Armut mancher schliesslich damit,dass er sich und seine Familie einem wohlhabenden Mann alsleibeigen erklärte (Lev 26 30 47). Auch das mag vorgelroilimeizsein, dass ein Freier, der den ?„hha?. nicht zahlen konnte, sich freiwilligauf bestimmte Zeit dem Vater des Mädchens als Sklaveverdingte (Gen 29 18).Der Hauptunterschied zwischen dem volksfrenlden uncl demisraelitischen Sklaven bestand darin, dass jener IebensliinglichSklave blieb, dieser nach einer bestimmten Frist wieder frei gelassenwerden sollte. Das Bunclesbuch setzt die Dauer derSklaverei auf 6 Jahre fest, im 7. Jahre soll der Sklave freigelassenwerden (Ex 21 iff.). Das Beispiel Jakobs legt die Vermutungnahe, dass es ursprünglich vielleicht Sitte war, dass derhebraische Knecht 7 Jahre diente. So wenig aber galt Sklavereials ein Unglück, dass das Gesetz voraussetzen konnte, (lass invielen E'ällen der israelitische Sklave vorziehen werde, bei seinemHerrn zn bleiben. In diesem Fall bediirfte es der feierlichen Erklärungdes Sklaven an heiliger statte, dass er freiwillig bleibe;zum Zeichen, dass er nun für immer an das Haus gebunden sei,wurde ihm von seinen1 Herrn in Gegenwart von Zeugen das Ohrinit einem Pfriemen an die Hausthiire angenagelt (Ex 21 zff.Dt 1516). Solcher Verzicht auf die Freilassung wird namentlichdann eingetreten sein, wenn der israelitische Slrlave von seinemHerrn einWeib bekommen hatte, das ihm Kinder geboren; dennin diesem Fall bliebenTVeib und Kincler in der Sklaverei zurüclc I).' Nur wenn er ein Weib mit in die Sklaverei gebracht Iiatte, wurdeauch dieses mit freigelassen. Das einen1 Slrlaven von seinem I-Ierrii gegebeneWeib war wohl immer eine Aiisländerin, die hebräische Slrlavin sollte derHerr für sich selbst oder seinen Sohn zur Konkubine nehmen (Ex 217ff.);

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