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Hebraische Archaologie

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5 46.1 Die Gerichtsbarkeit. 327Wenn nun im Folgenden die einzelnen Reclitssatzuiigen nacliihrein Iiilialt zusammengestellt werden, so ist im Voraus zn benierlrei~,dass nian clarauf verzichten muss, ein vollständiges Systeincles hebräischen Rechts zu geben. Dazu ist das erhaltene Materialviel zu lückenhaft. Vor allem aber ist zu betoiieii, dass auf dasalte hebräische Recht das römisch-moderne Reclitssystem insbesonderemit seiner strengen Scheidung zwischen Strafrecht unclPrivatrecht nicht iibertragbar ist, wofiir die Betrachtnng des Diebstahlsim hebräischen Recht den schlagendsten Beleg gibt.g 45. Die Gerichtsbarkeit.1. Die Gericlitsverfassung. Es ist schon ernriilint worden,class von Alters her die Gerichtsbarkeit bei der Familie lag :den Mörder strafte clie Paiiiilie cles Ermordeten, vom Dieb verschafftesie sich selber irgend welchen Ersatz, über seine Kinderiibte der Vater das Strafrecht ohne Einschränlruiig aus (Gen 38 24vgl. Dt 22 13 B.).Beiin Zusammentritt einzelner Familien zuni Stamin musstesich diese Gerichtsbarlreit der Familie verschiedene Eiiiscliräillruiigengefallen lassen. Ein Teil clerselben gieng auf das Geschlecht,cleil Stamm iiber, welche sie dann durch die Geschlechts- iinclSt,zimmältesten ausübten. Uiibedenlrlich dürfen wir von den Verhältnissender heutigen Beduinen hier znriiclcschliesseri. Die Autoritäteines Schechs ist eine rein moralische (S. 296). Entsteht eiiiStreit zwischrn zwei Lenten, so versucht der Schech die Sache beizulegen.Oft lrolnmen clie Parteien dahin iibereiii, sicli bei seinemAusspriich zu beruhigen; wollen sie das aber nicht, so hat er garkeine Nacht, seinen Spr~icli durclizusetzen. Aiich cler mächtigsteSchech kann nicht die geringste Strafe Eber den Aermsten clesStamms verhängen, oline sicli der Rache des Betreffenden undseiner Familie auszusetzen. Interessant ist, dass daneben sehrviele Stäriiine einen [cd~li, Richter, haben. Zu solchen werdenNäniier gewählt, clie sicli durch scharfes Urteil, Gerechtigkeitsliebeuncl Erfahrung in den Gewohnheiten cles Stammes auszeichnen.In cler Regel bleibt das Amt eines I@%i in cler Familie. Vorihn bringt inan schwierigere Fälle, aber aiicli sein Urteil ist nichtrechtsverbindlich, es gibt keine Vollzugsbehörde. Kommt endlicheiii Fall vor, welchen auch der kliigste 15ii.i nicht zu lösen vermag,so bleibt als letzte Aiiskunft das Gottesurteil (vgl. BURGICAI~DT,Bemerlrungen 93 ff.).

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