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Hebraische Archaologie

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5 40.1 Die Schreibekunst. 289naanitern in nähere Berührung kamen. Bei diesen dürfen wir dieSchreibekunst schon in längerer, häufiger Uebung vorraussetzen.Am Hof der Cheta z. B. nahm der königliche Schreiber eiiiehohe Stellung ein; er begleitete clen König sogar in die Schlacht.Ebensogut hatten clie palästinensischen Qaufiirsten ihre Sclireiber ;eine lebhafte Korrespondenz zwischen Egypten einerseits, Babylonienund Syrien andererseits war in1 Gang.Wie rasch uncl wie allgemein sich das Schreiben bei den Hebräernverbreitete, entzieht sich unserer Beobachtung; dennStellen wie Jdc 8 14 beweisen nichts für die Richterzeit, sondernfür die Zeit cles Verfassers. Fiir cliese aber, cl. h. für clie Königszeit,ist dann allerclings vielfach bezeugt, dass das Schreiben eineziemlich bekannte Kunst war. Auch ain israelitischen Hof gehörteder Staatsschreiber (jOpl~Pr) zu den höchsten Beamten(I1 Sam 8 17 20 25 U. 0.). Bei Rechts- und Handelsgeschäften magschon frühe das Aufsetzen schriftlicher Urkunden iiblich gewordensein: Kaufbriefe und Scheiclungsurbnnden sind alt (Jer 32 10Dt 24 I); Anklageschriften werden allerdings erst später erwähnt(Bi 1326 31 35). Die Kenntniss des Schreibens und Lesens wirdbei den höheren königlichen Beamten, wie bei clen Vornehmenund Gebildeten vorausgesetzt (11 Sam 11 i4 I Reg 21 s I1 Reg 5 510 1 Jer 291 U. a.). Ja mehr noch: clie ältesten Schriftdenkmalecler hebräischen Literatur reichen jederifalls in die Mitte des9. Jal~rhunderts z~~rück. Dass man damals die alten heiligenSagen, welche man bisher mündlich überliefert hatte, nieclerzuschreibenbegann, weist darauf hin, dass die Kenntniss des Lesensgeworden war. Xo bedienen sich von Amos an diePropheten der Schrift, um ihren Ideen die weiteste Verbreitungim Volk zu sichern. Ein Elias und Elisa konnten das noch nicht;inzwischen haben sich clie Zeiten in diesem Stück geäi~dert. (Vgl.auch Jdc 8 14 Jes 10 i9). Itechtssatzürigeil wurden in grösseremUmfang jetzt schriftlich niedergelegt, woran allerdings Jesaia]reine Freude hat; er findet, dass das geschriebene Recht den clesLesens iinkundigen gemeinen Mann vom Recht ausscl~liesst (Jes10 1 Hos 8 12). Die grosse Masse cles Volkes blieb natürlich auclijetzt lloch des Lesens und Schreibens unkundig (Jes 10 i 29 iz),sie bediente sich im Bedarfsfall der Hilfe der gewandten berufsinässigenSchreiber, clie um ein billiges Geld in alter Zeit wienoch heute ihre Dienste in den Basaren Jedermann zur Verfiiguilgstellten (vgl. Jos~r11r;s 4nt. XVI 318; PS 43 2).B iiiger , Hebraisclie Arohiologie. 19

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