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Hebraische Archaologie

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474 Vierter Teil. IV. Die Feste. [§ 71.kam, ist schon erwähnt worden (S. 465). Beiin Sabbat wird clieRuhe aus einer Erholung von der Arbeit zur Untätigkeit schlechtwegund damit aus einein Genuss zu einer aslcetischen Leistung(Es 16 218. 35 3 Num 15 32ff.). Diese Umwandlung ist mehr alsbloss eine quantitative Steigerung cler schon vorher üblichen Ruhe.Das Opfer der Enthaltsamkeit von aller Arbeit wird gefordertnicht aus Rücksicht auf den Menschen, sondern weil es Gott beliebthat, am siebenten Tag von seiner Schöpferarbeit auszuruhen. DieAenderuiig hat sich im Exil vollzogen. ,41s Opfertag musste clerSabbat in1 Heidenlande aufhören, damit blieb die Ruhe die einzigmögliche Art, ihn zu feiern; mit clem ganzen Opferlrult fielen dleanderen Feste, dadurch stieg cler Sabbat an Bedeutung; nebender Beschneidung war er clas einzige Stück cles Gottesdienstes,das den Juden noch blieb; so ~vurcle er mit jener geradezu zninSymbol des Judentums, zum ,Zeichen cles Buncles' (Ex 31 13 vgl.Weh 10 ieff.). Die Sabbatfeier des späteren Juclentiiins hat sichin der gleichen Richtung weiter entwickelt.2. Mit dein Sabbat hängt das Sabbatjahr zusamiiien. BeiJE (Ex 212 23 iof.) wird die Freilassung cles Sklaven im siebentenJahr der Knechtschaft verlangt und ebenso je nach sieben Jahrendas Brachliegenlassen des Ackers und die Preisgabe der Erntefiir clie Bediirftigen. Das siebente Jahr ist hier ein relativer Terinin;ebenso noch im Dt (15 iff.) bei der Freilassung cles Sklaven.Dagegen kommt es als fester Termin in Betracht fiir clen Erlassjeclen Darlehens (s. S. 350). Von einer Brache cles Ackers iinsiebenten Jahr weiss das Dt nichts. Bei P ~vircl dies gesteigertzu einem Sabbatjahr, clas wie der Wochensabbat je im siebentenJahr durch vollstänclige Ruhe des Landes zu feiern ist. Es darfweder gesät noch geerntet werden (Lev 25 1-7 vgl. Dt 31 9-13 P).Eine abermalige Steigeriing bildet clas Halljahr (sclte~znthhc!jj0~5h&l): nach Ablauf von siebenmal sieben Jahren soll an110. Tag cles siebenten Monates des 49. Jahres (also nach alterRechnung am Neujahr des 50. Jahres s. S. 200) mit Posaunenschalldas ,FreijahrC angelcündigt verden. Wie am Sabbatjahrsoll das Land rnhen, und ausserdem alles in der vorangehendenPeriode veräusserte Grundeigentum wieder an seinen alten Herrnoder dessen Erben zurüclrfallen (Lev 25 sff. vgl. 27 i7ff.). Dasswir es hier mit einer lecliglich theoretischen, praktisch ganz iindurchführbarenConsecluenzmacherei aus der Sabbaticlee zu tunhaben, zeigt die einfache ErwRgung, dass bei einem solchen Hall-

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