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Hebraische Archaologie

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452 Vierter Teil. 111. Die Opfer. [§ 66.2. ImEinzelnenist beimSchelemdie\Val~lzwischeiiGrossundKleinvieh, männlich oder weiblich, dem Opfernden freigegeben(Lev 3); immer aber sollte eine Minchah dabei sein (Lev 7 iiff.).Das zu jedem Tier gehörende Mass von Peininehl, Oe1 und Weinist genau festgesetzt (Num 163ff.).Zuin Br an d op fer sollteii nur männliche Tiere geiloiiimenwerden; die Wahl war freigegeben, auch Tauben waren erlaubt(Lev 1 iff.). Dass auch das Brandopfer stets von einer Minchahbegleitet war, wird wenigstens für die ältere priesterliche Praxisdurch Num 153ff. (Heiliglreitsgesetz? vgl. V. ni) bezeugt. In demausführlichen jüngeren Rrandopferrit~ial (Lev 1) fehlt auffallenderWeise jede Bestiminung darüber.Mit Sicherheit lässt sich bei deii Sünclopfern eine Verschiedenheitinnerhalb von P selbst nachweisen. Nurii 15 zzff.(wohl clem Kern von P zugehörig) verordnet fiir das Siindopferdes Privatmannes eine einjährige Ziege, fiir das der Geineincleeinen Ziegenbock (ausserdem in Verbindung clainit einen jungenStier init Minchah als Brandopfer). Ebenso ~vircl Lev 9 3ff. alsSündopfer für die Gemeinde ein Boclr dargebracht. Das Süiidopferder Priester besteht bei der gleichen Gelegenheit aus einemjungen Rind (V. 2). In den1 Gesetz Lev 4 (sekundär) bleibt für diePriester das junge Rind; dem Privatmann wird clie Wahl gegebenzwischen einer Ziege und einem Schaflamin, für die Gemeiilclewird statt des Boclres ein junges Rind gefordert, und ein Bock alsOpfer des Fürsten festgesetzt. Dass der Bock als Gemeindeopferdas ältere war, zeigt das ganz junge Ritual des Versöhnuiigstages,das noch den Bock als Geineinclesünclopfer beibehalten hat und,tim das Opfer zu steigern, einen zweiteii Boclr hinzufügt.Das Sc huldo p f er endlich besteht in einem fehllosen TViclclerim Feit von mindestens zwei Sekeln heiligen Gewichts. SüiidundSchuldopfer scheinen ohne Miiichah dargebracht ~~rordeiezu sein.$j 66. Die Opfergesetzgebung bei P: 111, Das Bpferritual.1. Das Ritual des Sp eisopfers ist sehr einfach und bedarflreiner weiteren Erklärung. Bei der selbständigen Mincliah nahmder Priester einen Teil von Mehl, Oel, Backwerk, Aehreii undverbrannte ihn sammt dem ganzen Weihrauch auf dem Altar.Das iibrige fiel dem amtirenden Priester zu, musste aber von ilimiingesäuert an heiliger Stätte (iinVorhof der Stiftshiitte) verzehrt

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