12.07.2015 Views

TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

SHOW MORE
SHOW LESS
  • No tags were found...

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

AKTIJELLE EMTWICKLUNGEN 1M STAATSANGEHÖRIGK(ITS -, AUSLiNDR- UND FLÜCHTUNGSRE(KTBE İTRAG: Staatssouveröniüt 5 und Personaihoheit in den RegelungsbereichKABA S(HNEIOER der Nationaistaaten fIlt.6Schlie glich verfolgt das Abkommen das Ziel der Zusammenarbeitder MitgIiedsInder des Europarates auf dem Gebiet desStaatsangehörigkeitsrechts. Dies soli durch folgende Verpflichtungender Vertragsstaaten erreicht werden: 7 Zunchst sind d ıeVertragsstaaten verpflichtet, dem GeneraIsekretr des EuroparatsAngaben über ihr innerstaatliches Staatsangehörigkeitsrechtzu übermittein (Art. 23 Abs. 1 Itt. a). Daneben sollen die Vertragsstaaterı einander auf Ersuchen Angaben über ihr innerstaatlichesStaatsangehörigkeitsrecht und über dIe Entwicklungenhinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens zukommenlassen (Art. 23 Abs. 1 lIt. b).Durch diese Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaatenwird ebenfalis dIe europaweite Angleichung staatsangehörigkeitsrechtlicherPrinziplen und Regelungen gefördert. Auchindem das Abkommen d ıe Rechtsprechung des InternationalenGerichtshofs (10-1), des Europ5ischen Gerichtshofs (EuCH) unddes Europischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) miteinbezieht, trgt es zurWeiterentwicklung des Staatsangehörigkeitsrechtsauf europischer Ebene bel.Das Übereinkommen ersetzt bisherige Vertrge des Europarateswie das Übereinkommen über d ıe Verringerung der Mehrstaatigkeitund über d ıe MiIitrdienstpfIicht von Mehrstaatem aus demJahre 1963 nicht, sondem erg5nzt diese vielmehr (Art. 26 Abs.2 lit.a). Ebenso Isst es andere internationale Vertrge und innerstaatlicheVorschriften, dIe 1m Einklang mit der Konvention stehen bzw.dem Einzelnen 1m Bereich der Staatsangehörigkeit günstigereRechte gewhren, unberührt (Art. 26 Abs. 1 und 2 lit. b).Diese aus der Souveröniüt der Staaten flie gende grundsMzliche Kompetenzzur Regelung ihrer Staatsangehörigkeit ist in Rechtsprechung und Literaturaligemein anerkannt und kann ais aligen ıcin anerkannter Crundsatzbezeichnet werden, vgl. Knocke, S. 70 f. (ü. Fn. 2).6 Zum Ziel der Rechtshamıonisierung bel den elementaren Staatsangehörigkeitsfragenvgl. Praarnbel u. Art. 23 sowie Knocke, 5.37(0. Fn. 2).VgI. Prambel, Satz 10 und Art. 23.116

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!