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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞLIK, GÖÇ, MÜLTECI VE YABANCILAR HUKIJKUNDAK İ GÜNCEL GEL İŞMELERstimmungen ausschlie gen oder ğndern (Art. 29 Abs. 1 S. 2), 50- BE İ rRAG:lange sie mit dem Gegenstand und dem Zweck des Übereinkom- WJASCHNE İmens vereinbar sind.GemR Art. 29 Abs. 1 S. ı des Europischen Übereinkommensüber dIe Staatsangehörigkeit sind allerdings Vorbehalte zu denBestimmungen über aligemeirte Angelegenheiten, aligemeineGrundsötze sowie zur Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit,sprich zu den Kapitein 1, Il und VE, nicht möglich.DER4. Der Vertragsstaat DeutschlandDIe Bundesrepublik Deutschland hat das Abkommen am4 . Februar 2003 unterzeichnet und am <strong>il</strong>. Mal 2005 ratifiziert.16 Esist 1m Bundesgebiet zum 1. September 2005 in Kraft getreten.Da d ıe Bestimmungen des Europaratsübereinkommens von1997 mit dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht nicht völligkompatibel sind, hat Deutschland vierVorbehalte und zwei Erklörungenabgegeben.17Il. Die vier Vorbehalte Deutschlands gegenüber demAbkommenDrei Vorbehalte Deutschlands betreflen Art. 718 des Abkommens,also den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzeseines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitigeErkIrung, durch die der Staat bezweckt, d ıe Rechtswirkung einzelnerVertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliegenoder zu ândern.16 Bekanntmachung über das Inkrafttreten zum 1.9.2005 vom 8.12.2006, BCB İ .2006 Il, S.1351.17 VgI. BGBI. 2006 Il, 5.1352; Inwieweit die deutsche Einbürgerungspraxls denVorgaben des Abkommens genügt, vird bei der vorliegenden Betrachtungder deutschen und europischen Staatsangehörigkeitsregelungen ausgeklammert,da eine diesbezügliche Untersuchung den Rahmen dieses Beltragesübersteigen würde. Hierzu wird auf dIe Antwort der Bundesregierungauf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 20.5.2009, BT-Drs.16113090, verwiesen; vgl. BT-Drs. 16113321.18 Artikel j - Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder aufVeranlas-119

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