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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKI UELI.E ENTWICKLUNGEN 1M STAATSANGEHÖRIGKE İ TS -. AUSLANDER- UND FLÜC İITL İ NGSRECİITBE İTRAG: Iung. 5' Der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleichgestellt?MRKUSPEEK ist d ıe Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auf Grundlage der RL200311 09/EG?Hochqualifizierten Zuwanderern 1m Sinne von Ş 19 AufenthGkann vom ersten Tag ihres Aufenthalts eine Niederlassungser-Iaubnis ausgestellt werden, erfolgreiche Selbststöndige könnensie bereits nach drel Jahren erwerben. Priv<strong>il</strong>egiert sind auch Arbeitnehmermit türkischer Staatsangehörigkeit, die auf Grundiagevon Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 einenRechtsanspruch auf ein höheres MaR an beruflicher Mob<strong>il</strong>itMnach drel bzw. vier Jahren ordnungsgemer Beschftigung geniegen.IV. Zusammenfassung und FazitDer Vergleich hat gezeigt, dass dIe Migrationsregelungender Schweiz und Deutschlands welt weniger unterschiedlich sindak d ıe Verschiedenheit der beiden Staaten auf anderen Gebietendies eventuell htte erwarten lassen. Hinsichtlich der Migrationzwischen der Schweiz bzw. Deutschland und den (anderen)EU-Mitgliedstaaten war dies noch zu erwarten gewesen, da das2004 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen für etne weltgehendeRechtsharmonisierung in diesem Bereich gesorgt hat.Aber auch hinsichtlich der Zuwanderungsregelungen, d ıe gegenüberDrittstaatsangehörigen getten, haben sich bemerkenswerteParallelen gezeigt. Beide ünder setzen auf eine nachfrageorientierteZulassungspolitik, die ein konkretes Arbeitspiatzangebotais Voraussetzung für eine Zulassung als Arbeitnehmer vorsieht.DIe Hürden für den Zugang zum Arbeitsmarkt Ilegen dabei in beldenLndern hoch.Ş 9 Aufenthc.58Richthnie 20031 ı o9/Ec des Rates vom 25.11.2003 betreftend d ıe Rechtsstellungder Iangfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, AB İ . L16/44 vom 23.1.2004. 1m Aufenthc ist dIe Erlaubnis zurn Daueraufenthalt-EGin 9a geregeit.276

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