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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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M(TUELLE ENIWICKLIINGEN fM STMTSANGEHÖRIGKEITS -, AIJSLANDER- 111W FLÜCHTLINGSRECHT364BE İTRAG: ben ist. 6 in der Fassung der GFK sah dieser Artikei zunchst hin-SIMONE ALI sichtlich der für dIe Fiüchtlingsdefinition relevanten Ereignisseeine zeitiiche Begrenzung auf ,,Ereignisse, dIe yor dem 1. Januar1951 eingetreten sind" yor, dIe durch das Protokoli von 1967 aufgehobenwurde. Daneben ermöglicht Art. 1 B Nr. ı der Konventioneine geographische Begrenzung, 50 dass d ıe Vertragsstaatender GFK ais für dIe Flüchtlingsdefnition relevante Ereignisse entweder,,Ereignisse, die yor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetretensind" oder ,,Ereignisse, die yor dem 1. Januar 1951 in Europaoder anderswo eingetreten sind" ansehen können. 7 Das Protopruchnehmen wi<strong>il</strong>; oder d ıe sich ais staatenlose infolge solcher EreignisseauRerbaib des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Autenthalthatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwhntenBefürchtungen nicht dorthin zurückkehren w<strong>il</strong>i.Für den Fa<strong>il</strong>, dass eine Person mehr ais eine Staatsangehörigkeit hat, beziehtsich der Ausdruck "das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,"aufjedes der Under, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Ais desSchutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, giit nichteine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtunggestützten Grund den Schutz eines der Lnder nicht in Anspruch genommenhat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt [Hervorhebungen durch dieVerfasserin].Daneben enthlt Art. lA Nr. 1 CFK eine Flüchtlingsdefinition:Fm Sinne dieses Abkommens ffndet der Ausdruck "Flüchtling" cuf jede PersonAnwendung:dIe in Arıwendung der vereinbarun gen vom 12. Mal 1926 und 30. iuni 1928 oderin Anwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 unddes Protokolls vorn 14. September 1939 oder in Anwendung der Verfassungder Fnternationaien Flüchtlingsorganisat fon ak Flüchtfingg<strong>il</strong>t.DIe von der internationalen Fiüchthngsorganisation wöhrend der Dauer fhrerTötigkeft getroftenen Entscheidungen darüber, dass jemand nicht als Ffüchtiingfm Sinne ihres Stotuts anzusehen ist, stehen dem Umstond nicht entgegen,Öss dIe Flüchtlingseigenschoft Personen zuerkannt wird, dfe dIe Voraussetzungender ZIfter 2 dieses Artikels erfüflen.Wortlaut von Art. 1 8 Nr. 1 GFK:ı.Im Sinne diesesAbkommens können dIe imArtikel 1 AbschnittA enthaltenenWorte "Ereignisse, dIe var dem ı. ionuar 1951 eingetreten sind," in dem Sinneverstanden werden, dass es sich entweder umü) "Ereignisse, dIe yor dem 1. JanLAar 1951 in Europa eingetreten sind" - oder1,) "Ereignisse, dIe yor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetretensind",handeit. Jeder vertragschliejknde Staat wird zugleich mit der Unterzeichnungder Ratifikatfon oder dem Beitritt eine Erklörung abge ben, wefche Bedeutunger diesem Ausdruck vom Standpunkt der von <strong>il</strong>im aufgrund dieses

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