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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞLIK, GĞ Ç MÜLTEC İ VE YABANCILAR HUKUKUNDAK İ GÜNCEL GELi ŞMELERkraft ius-soIi erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit und BEITRAG:der fortbestehenden ausIndischen Staatsangehörigkeit der Et- REINHARD MARXtern auf den Zeitpunkt der VoIIjhrigkeit zu verschieben.ı. Vereinbarkeit mit Art. 16 Abs. ı Satz 2 GGBesonderes Gewicht 1m Gesetzgebungsverfahren 1999 hatted ıe Frage, ob Ş 29 StAG mit dem Entziehungsverbot des Art. 16Abs. 1 Satz ı GG vereinbar ist. Diese kontrovers geführte Diskussionzielte auf dIe Erage, ob d ıe Optionsklausel einen unzuIssigenEntziehungstatbestand 1m Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG odereinen zuIssigen Verlusttatbestand nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GGdarstellt.Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtesstelit der auf einem seibstverantworteten und freien W<strong>il</strong>lensentschlussberuhende Akt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeitkeine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeitdar. Daraus ist zu folgern, dass nur dann von einer Entziehungausgegangen werden kann, wenn der Betroffene den WegfaUder Staatsangehörigkeit nicht beeinflussen kann. 33 Diese Schlussfolgerungwird vorn Bundesverwaltungsgericht aus der Rechtsprechungdes Bundesverfassungsgerichtes gezogen. Danacbsetzt eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit varaus,dass deren Verlust von dem Betroffenen nicht beeinflusstwerden kann. 34 Da d ıe Optionsregelung einen unvermeidlkhenAbwahlzwang für den Einzelnen beinhaltet, kann hierin schwerticheine Freiw<strong>il</strong>ligkeit gesehen werden. Gteichwohl geht dIe überwiegendeMeinung davon aus, dass Ş 29 St.AG nur den Verlustder deutschen Staatsangehörigkeit, der von den Betroftenen w<strong>il</strong>-Iensgesteuert beeinflusst werden könnte, regele. DIe Regetungsel so ausgestaltet, dass der Verlust nur eintrete, wenn er demerkIrten W<strong>il</strong>len des Betroffenen entspreche oder er dIe Handlungunterlasse, obwohl diese ihm zumutbar und möglich wöre.35BVerfC (Kammer), EZAR 150 Nr. 10 = NJW 1990, 2193 = NVwZ 1990,1163.VerwGE 100,139(145) = NJW 1996, 2111 = NVwZ 1996,1027(1.5),Renner, İn: Renner/Hai!bronner Kommentar zum StAR, Tell 1 F Rn. 79ff., Tell Il179

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