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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞ LIK, GÖÇ, MÜLTEC İ VE YABANCILAR MUKUK İJNDAK İ GÜNCEL GEL İŞMELERRahmen einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des BEITRAG:Deutschen Bundestages am la. Dezember 2007 bereits einge- MTJASCHNEIDERhend erörtert worden und sollen daher in diesem Beitrag nichterneut diskutiert werden. 30 Stattdessen salI der Fokus auf derVereinbarkeit der Optionsregel inklusive Vorbehalt mit der Konventionliegen.Da der Optionszwang nicht für Doppelstaatler, di d ıe deutscheStaatsangehörigkeit kraft lus sanguinis erhalten haben,3'gIk, bestehen Bedenken hinsichtlich derVereinbarkeit dieser Regelungmit dem sich aus Art. 5 Abs. 2 des Abkommens ergebendenNichtdiskriminierungsgebot, wonach eine Diskriminierungzwischen den Staatsangehörigen eines Staates, insbesonderezwischen denen, d ıe ibre Staatsangehörigkeit originr durchGeburt erhalten haben, und solchen, d ıe sie sp5ter erwarbenİT.; Niesfer, ZAR 2007, S. 275 (276 fü; v. Mangoldt, ZAR 1999, S. 243 (250 f.);Masing, Recht in Europa 2003, S. 171(179 İT.).29 Siehe Stellungnahmen der Sachversündigen unter http://www.bundestag .de/Aussch uesse/a 04/an hoe ru ngen/Anhoe ru ng ı o/SteI 1 u ngn ahm en/i nde x.html (15.6.2009).301m Wesentlichen ging es hierbel tim die Frage, ob der in 29 Abs. 3 StAGauch gegen den erkIrten W<strong>il</strong>len des Betroffenen vorgesehene Verlust derdeutschen Staatsangehörigkeit einen unzulssigen Staatsangehörigkeitsentzugi.S.d. Art. 16 Abs. 1 S. ı GG oder einen zulssigen Verlust LS.d. Art.16Abs. 1 S. 2 GG darstellt, wobei d ıe wohl heutige h.M. - z.T. im Wege einerverfassungskonfom ıen Auslegung und Anwendung der Norm - eine Vereinbarkeitder Bestimn ı ung mit Art. 16 Abs. 1 GG annimmt. Ferner st nachwie yor streitig, ob dIe Optionsregelung mit der deutschen Verfassung imHinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG sowiedas Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 S. ı GG vereinbar ist; siehehierzu den Beitrag von Marx in diesem Tagungsband.311-Ijerzu zhlen Kinder aus einer bi-nationalen Ehe, die aufgrund der doppeltenAnwendung des ius sanguinis-Prinzips oder bei Geburt von einem deutschenEltemteii 1m Ausland aufgrund des dort geltenden ius soli-Prinzips 50-wohi dIe deutsche als auch eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeitenerworben haben, z.B. das Kind einer Deutschen und eines Amerikaners,das aufgrund des in Amerika geltenden ius sofi-Prinzips und des nach deutschemRecht zugleich Anwendung findenden ius sangufnis-Prinzips sowohldie deutsche als auch die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat.Ebenso wenig g<strong>il</strong>t die Optionspflicht für Kinder, die nach ihrer Geburt auseinem anderen Grund deutsche Mehrstaatergeworden sind.'in

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