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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTIJELLE ENTWICKILJNGEN 1M STA.ATSANGEHÖR İ GKEITS -, AIJSLİNDER- UND FLÜ(HIİINGSRECHTBEFIRAG: nationales Recht umgesetzt wurde. Whrend d ıe GrundstrukturMARKUS PEEK des deutschen Freizügigkeitsgesetzes/EU 15 also den Regelungendes Freizügigkeitsabkommens und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungenweitgehend entspricht, gibt es deshalbim Deta<strong>il</strong> durchaus Unterschiede, dIe auf den Bestimmungen derFreizügigkeitsrichtlinie beruhen. Diese Abweichungen betreffeninsbesondere den Fam<strong>il</strong>iennachzug sowie d ıe Rechte nichterwerbstötigerPersonen. Diese Divergenz wird in der Praxisdadurch noch verstrkt, dass die Schweiz aufgrund von Art. 16Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens Iediglich verpflichtet ist, dIeRechtsprechung des EuGH bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnungdes Abkommens zu berücksichtigen. So habenbeispielsweise dIeUrte<strong>il</strong>e in den Rechtssachen Metock' 6 oder Chen 17 bislang nicht zueiner Anderung der entgegenstehenden Verwaltungspraxis undRechtsprechung geführ-t.Demgegenüber gibt es für den Bereich der eigentlichenArbeitnehmerfreizügigkeit keine materlellen Unterschiede zwischenden deutschen und den schweizerischen Bestimmungen,da beide auf der VO (EC) 1612168 fu(en, die von der Freizügigkeitsrichtlinienur im Bereich des Fam<strong>il</strong>iennachzugs modiflziertwurde.<strong>il</strong>i. Zuwanderung aus DrittstaatenGrö gere Divergenzen zeigen skh hingegen bei der Regelungder Arbeitsmigration von Drittstaatsangehörigen. Drittstaatsangehörigesind Personen, dIe weder Unionsbürger im Sinne vonArt. 17 EG noch Staatsangehörige der Schweiz oder eines EWR-StaateslS sind. Hinsichtlich dieser Personen besteht - vorbehaitkbvölkerrechtlicherAbkommen - grunds5tzlich keine Pflicht zur15 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vonı 30.7.2004,BGBI. (2004) S.1970, zuletzt gendert durch Gesetz vorn 26.2.2008, BGBI. 1(2008)S. 215.16 EuCI-1 vom 25.7.2008, Rs. C-127/08.17 EuGH vonı 19.10.2004, Rs. c-200102.18 Norwegen, island, Liechtenstein.264

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