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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞLIK, Göç, MÜLTEC İ VE YABANCILAR IIUKLJKUNDAK İ GÜNCEL GELİŞMELERtung und damit einem Zuwiderlaufen des Sinn und Zwecks der BEITRAGRegelung gleich. Zwar spricht für diese Auassung der Wortlaut WJASCHNEIDER,,Kinder" und auch d ıe Verfasser der Konvention gestehen denMitgiiedstaaten das Recht auf Einführung einer entsprechendenVerlustregelung für von Art. 14 Abs. 1 der Konvention betroffene,erwachsen gewordene Personen zu, verweisen bezüglichder Verlustregelung jedoch ausdrücklich auf Art. 7, insbes. Abs. ılit. e), des Abkommens. Folglich woltten d ıe Verfasser der Konventiondiese Personen priv<strong>il</strong>egieren und eine Aufhebung derPriviiegierung nur bei aul3ergewöhnlichen, sprich den in Art. 7genannten Umstnden gestatten, z.B. wenn es an e ıner echtenBindung zwischen dem Vertragsstaat und se ınem Staatsangehörigenetwa wegen gewöhnl ıchen Aufenthaltes im Ausland fehlt.44Von Ietzterem kann jedoch gerade bei den von Ş 29 Abs. 3 StAGbetroffenen Personen nicht genereli ausgegangen werden. Vielmehrbetrifit diese Bestimmung wohi vornehmlich Menschen,d ıe sich seit ihrer Geburt in Deutschland aufhalten und Te<strong>il</strong> dieserGesellschaft sind. Mithin w ğre an sich, um einen KonventionsverstoRzu vermeiden, ein Vorbehait zu Art. 14 der Konvention erforderlichgewesen. 45 Da Art. 14 Abs. 2 des Abkommens allerdingsauf Art. 7 verweist, ist es möglich, dIe Verpflichtung aus Art. 14Abs. ı der Konvention ais von dem zu Art. 7 erkIrten VorbehaitDeutschlands umfasst anzusehen. Wenn aber schon der Rechtfertigungsgrund,sprich das Festhalten am Prinzip der Vermeidungder Mehrstaatigkeit, mit einem Vorbehait betastet ist, kanndieserallein wohi kaum eine ungleichbehandlung tragen. AuEerdemmüsste der Vorbehalt selbst konventionskonform sein. Bedenkendiesbezüglich bestehen, we<strong>il</strong> gemR Art. 29 Abs. 1 desAbkommens Vorbehalte mit dem Ziel und Zweck der Konventionvereinbar sein müssen, dIe Nichtdiskriminierung aber zu den aligemeinenGrundstzen des Übereinkommens zöhit sowie einenVgI. explanatory report, Nr. 95.Gleicher Ansicht war dIe Bundesregierung noch 1m iahr 2000, vgl. Antwortder Bundesregierung auf dIe Kleine Anfrage der Abgeordneten UIIa Jelpkeund der Fraktion der PDS vom 8.3.2000, BT-Drs. 1412871.127

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