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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKTUFILE ENIWICKLUNGEN 1M STAATSANCEHÖRIGKEITS -, AUSIINDER- UND FIOCHTL İ NGSRECHTBE İTRAG: Staatsangehörigkeit innehtten. <strong>il</strong>ler sel nach Wi<strong>il</strong>kür oder einemREINKARDMAPUX rechtfertigenden Grund für eine so!che Ungleichbehandlungfragen. Ausgangspunkt für dIe Beantwortung dieser Frage müssesein, dass dIe AusIndereigenschaft allein kein sachlich rechtfertigenderGrund für dIe Priv<strong>il</strong>egierung sel, dIe mit dem Erwerbeiner mehrfachen Staatsangehörigkeit verbunden sel. Sofem derGesetzgeber sich allerdings für das Model! einer Regelung entscheide,dIe eine Mehrstaatigkeit nur für einen begrenzten Zeitraumzulasse, in dem der Mehrstaater sich für dIe eine oder andereStaatsangehörigkeit entscheiden müsse, dürfte dies kaumschwerwiegenden Bedenken begegnen.37Damit ist die Frage der Gieichbehandlung jedoch noch nichterschöpfend behandeit. in dem Umstand, dass nur eine einzigeGruppe von Mehrstaatem mit deutscher Staatsangehörigkeit,nmIich diejenigen, die kraft ius 5011 die deutsche Staatsangehörigkeiterworben haben, der Optionspfiicht unterliegt, wird einVersto g gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. tGG oder das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GGgesehen. Begründet wird dies damit, dass eine derartige gesetzlicheUnterscheidung unzulssigerweise ais Differenzierungskriterluman dIe Abstammung anknüpfe und deshaib gegen Art. 3GG verstoBe. 38 Dem wird entgegen gehalten, dass sich eh sachlichesUnterscheidungsmerkmal daraus ableiten lasse, dass dasherkömmliche Abstammungsprinzip und das dem bisherigendeutschen Staatsangehörigkeitsrecht fremde lus soli-Prinzip aufunterschiedlichen Integrationsannahmen beruhten und dahergerechtfertigt seien. 39 Für den Erwerb kraft Abstammung von elnemdeutschen Elternteii sel dIe Verbundenheit zum Staat bereitsaus der famiiiren Gememnschaft begründet. Bel Geburt im Inlandbestünde hingegen nicht in gieichem MaCe eine sich bereits ausder famiiiren Verbundenheit dokumentlerte Nhe zum Staatsvolk,whrend bel mehrstaatigen Kmndern deutscher Elternteiie182Von Münch, Oie deutşche Staatsangehörigkeit, 2007,5. ı S ı .Mortenczuk, KritV 2000, 194, 209 if.Ffaitbronner, in: Renrıer/Haif brorıner Kommentar zum StAR Te<strong>il</strong> 1. F. Rn. 83 t,29 StAG Rdn. 12; Halibronner NVwZ 1999,1273; Bülow, in: StAR Kommentar,Te<strong>il</strong> 512, 5.2.

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