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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AKUJELLE ENTWICKUJNGEN 1M STMTSANGEHÖRIGKEITS ., AUSLANDER- tmo FIÜCRTLINGSRECHTBE İTRAG: hufig mehrere Jahre für d ıe Bearbeitung der Wiedereinbürge-REINHARDtMRX rungsantrge benötigt. Der türkischstmmigen Wohnbevöikerungist überwiegend erst nach über fünf Jahren nach Aufhebungder lnlandsklausel aufgrund der Berichterstattung in dertürkischen Presse bewusst geworden, dass durch Rückerwerbder türkischen Staatsangehörigkeit d ıe deutsche Staatsangehörlgkeiterloschen ist. Seit dem Zeitpunkt des Eintritts des Verlustgrundshaben dIe hiervon Betroffenen hufig ohne Kenntnis vomEintritt des Verlustgrundes Wehrdienst in der Bundesrepublikgeleistet und andere mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeitverbundene Verpflichtungen erfüllt.Es ist vielleicht nicht zufIIig, dass ein derartiges Problem sichgerade 1m Verhitnts zwischen zwei Staaten, d ıe traditioneu eininklusives Modeli des Nationaistaates pflegen und sich nur mühsamaus traditionellen Strukturer ı zu lösen vernögen, mit dieserSchrfe entwickelt hat. -Her prallen zwei Systeme mit grundstzlichemAusschlieElichkeitsanspruch aufeinander und schaffen fürd ıe davon Betroftenen einen rechtlosen Zustand. Diese Feststellungbedarf der Begründung: Anders ais nach deutschem Recht,nach dem d ıe Einbürgerung erst mit Aushndigung der Einbürgerungsurkundewirksam wird (vgl. Ş 16 Abs. 1 Satz 1 StAG), wirddie Wiedereinbürgerung (Art. 8 TStAG Nr. 403) nach türkischemRecht bereits mit Erlass des entsprechenden Beschlusses des Ministerratesrechtlich wirksam (Art. ı o Abs. 1 TStAG Nr. 403) undder Einbürgerungsbewerber wird höufig über diesen Beschiussnicht unverzügiich, sondem erst bei Gelegenheit der Vorsprachebei der zustndigen türkischen Auslandsvertretung aus anderemAnlass informiert. Hufig war für den Wiedereinbürgerungsantragkeine vorwerfbare "Missbrauchsabsicht" urs5chlich, sondemdIe generelle Praxis türkischer Auslandsvertretungen, dentürkischen Einbürgerungsbewerbern aus Anlass ihrerVorsprachezur Beantragung der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeitzugleich kommentarlos den Vordruck zur Beantragungder Wiedereinbürgerung nach Art. 8 TStAG Nr. 403 zur Unterzeichnungvorzulegen. Die türkischen Auslandsvertretungen inDeutschland hatten diese Praxis in Kenntnis der Aufhebung derinlandsklausel wohi überwiegend noch bis 200312004 geübt. Es176

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