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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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AIÇIJELLE ENTWICKLUNGEN 1M STAATSANGEHÖRIGKEITS -, AUSLM1DER- UND FLÜCHTLINGSRECHTBEEIRAG nes Abschiebungsverbot dar, das im Rahmen von Ş 6oa Abs. 2SEMONEAU Aufenthc relevant ist."' Art. 3 EMRK spiegelt sich bereits in Ş 60Abs. 2 AufenthG wider.hh ı Jedoch ist zu beachten, dass aus Art-3EMRK ein absolutes Abschiebungsverbot folgt, das auch in Situationenterroristischer Gewalt ungeachtet des Verbaltens desBetroffenen nicht eingeschrnkt werden kann.113 DIe QRL bleibthinter diesem Schutz zurück, da sie Ausschlussgründe, die denender GFK âhneln, auf den subsidiren Schutz übertrgt.114 Dies istı' Ha<strong>il</strong>bronner, Kommentar zum AusInderrecht, Ş 60a Aufentlıc, Rn. 23 fi.; s.hierzu sogleich.112Ş 60 Abs. 2 AufenthG setzt Art. 15 lit. b) der QRL in deutsches Recht um.Art. ış lit. b) der QRL entspricht im Wesentlichen Art. 3 EMRK, s. hierzuEuGH, NVwZ 2009, S.705(706) - Elgafaji.113Stündige Rechtsprechung des Europischen Gerichtshofs für Menschenrechte(EGMR), ChahaJNereinigtes Königreich, Urte<strong>il</strong> V. 15.11.1996, Nr.7011995/576/662, Rn. 79, NVwZ 1997, S. 1093 (1094); zuletzt Saadi/ltallen,Urte<strong>il</strong> vom 28.2.2008, Nr. 37201/06, Rn. 137ff., NVwZ 2008, S. 1330 (1332).114Art. 17 QRL Ausschlus ş(ı) Ein Drittstaatsangehöriger oder cin Staatenloser ist von der Gewührungsubsidiören Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Cründe dIeAnnahme rechtfertigen, dass era)cin Verbrechen gegerı den Frieden, cin Kriegsverbrechen oder cin Verbrechengegen die Menschlichkeit fm Sinne der internationalen Vertragswerkebegangen hat, die ausgearbeitet worden sind, tim Bestirnmungen bezüg-Iich dfeser Verbrechen festzulegen;b)eine schwere Straftat begangen hat;ç) sich Handlungen zuschulden kommen lie$, dıe den Zielen und Grundsötzender Vereinten Nationen, wie sie in der Pröambel urıd den Artikeln 1 und 2der Charto der Vereinten Natfonerı verankert sind, zuwiderfaufen;d) eine Gefahr für d ıe Allgemeinheit oder für dIe Sicherheit des Landes darstelit, in dem er sich aufhalt.(2)Absatz ı findet atıf Personen 4nwendung, dIe andere zu den dorin genanntenStraftaten oder Handlungerı anstiften oder siclı in sonstiger Weise daranbetefligen.(3)DIe Mitglledstaaten könner, einen Drfttstaatsangehörigen oder einen Staatenlosenvon der Cewöhrurıg subsidiören Schutzes ausschlieJ3en, wenn eryor seiner Aufnahme in dem Mi tgliedstaat cin oder mehrere nicht unterAbsatz ı faflende Straftaten begangen hat, dIe mit Freiheitsstrafe bestraftwürden, wenn sie in dem betreftenden Mitgliedstaat begangen wordenwören, tind er sein Herkunftsiand nur verlassen hat, tim einer Bestrafungwegen dieser Straftaten ni entgehen.VgI. hierzu Baniç'Foltz, Be<strong>il</strong>age zum Asylrnagazin 12/2008, S. 2, abrufbar unterwww.asyLnet (15.9.2009); Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie,Flüchtlingsanerkennung und subsidirer Schutzstatus, Ş 39 Rn. 344.384

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