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TORKiYE BAROLAR BiRÙ G%i. il - Türkiye Barolar Birliği Yayınları

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VATANDAŞLIK, GÖÇ, MÜLTEC İ VE YABANCILAR HUKLJKUNDAK İ GÜNCEL GELİŞMELERschen Gerichte nach sich gezogen, möglicherweise fehite es aber BE İTRAG:auch nur an geeigneten TestfIIen. Augenscheintich wird davon ARCE1KAUausgegangen, dass der für die Erte<strong>il</strong>ung von Visa gefundene gesetzlicheAusgleich zwischen den praktischen Erfordernissen derAuslandsvertretungen einerseits und den verfassungsrechtlichenAnforderungen an das Rechtsschutzverfahren andererseitsden zu berücksichtigenden Interessen in angemessener Weisegerecht wird.Dennoch lassen sich gegen das Fehten formaler Begründungenund Rechtsbehelfsbelehrungen sowie d ıe eingeschrnktenRechtsschutzmöglichkeiten verfassungsrechtliche Einwndeauf der Grundiage des Art. 19 Abs. 4 GG erbeben. So entsprcbees an sich den gefestigten Anforderung des deutschen Verwaltungsverfahrehs,dass ein Ablehnungsbescheid gegen die Beantragungeines begünstigenden Bescheids mit einer Begründungund Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden muss, um denRechtsunterworfenen in den Stand zu setzen, sich wirksam gegendIe Behördenentscheidung zur Wehr setzen zu können.14Der in der Visumspraxis einiger Auslandsvertretungen üblicheHinweis auf die Möglichkeit, aufgrund eines Antrags d ıe d ıe Visumsversagungtragenden Gründe mitgete<strong>il</strong>t zu bekommen,dürfte hierzu ebenfalis nicht genügen. in diesem Zusammenhangerscheint die Einr5umung des gesetzhch nicht vorgesehenen,,Remonstrationsverfahrens" ais prozedurale Halbheit, mitder zwar eine pragmatische Form gefunden worden ist, das fehlendeWiderspruchsverfahren zu kompensieren und gleichzeitigeine sofortige Kiageerhebung zu verhindern. Diesem ,,quasi-Widerspruchsverfahren" stehen jedoch verschiedene rechtlicheBedenken entgegen. 1m Hinblick auf den verfassungsrechtlichenGrundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GGvermitteit dieses Verfahren nmIich einen insgesamt ambivalentenEindruck: Einerseits erscheint es ais pragmatische Möglichkeit,über das Fehlen eines in der Praxis offenbar ais notwendig14 VgI. Kopp/Rarnsouer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, 39, Rdnr. 2a fi. (,,Grundsatzder Verfahrensfairness", ,,Ausfiuss des Rechtsstaatsprinzips"); Kische!, DIeBegründung - zur ErIuterung staatlicher Entscheidungen gegenüber demBürger, Tübingen 2003, S.14 t567

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